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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 15a : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 15a

16 1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assis-

tenzärzten sind in der Regel auf höchstens sechs Jahre befristet. Sie

können bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden.

Die berufliche Weiterbildung und die wissenschaftliche Qualifikation

sind angemessen zu berücksichtigen.

2 Arbeitsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten sind in der

Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Ge-

samtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die berufliche und wis-

senschaftliche Situation ist angemessen zu berücksichtigen. Bei einer

vorgängigen Anstellung gemäss Abs. 1 dürfen insgesamt 15 Jahre nicht

überschritten werden.

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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

415.21

3 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten

sowie von Oberärztinnen und Oberärzten können auf begründeten An-

trag über die in Abs. 1 und 2 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemes-

sen verlängert werden. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäss.

4 Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assis-

tenzärzte können mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans unbe-

fristet angestellt werden, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsauf-

gaben erfüllen. Den Interessen des akademischen Nachwuchses und

dessen Förderung ist angemessen Rechnung zu tragen.

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