Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 15 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15

14 1 Arbeitsverhältnisse von Assistierenden und Doktorieren-

den sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können in

der Regel um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jah-

ren verlängert werden.

2 Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf höchstens

drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs

Jahren verlängert werden.

3 Arbeitsverhältnisse von Oberassistierenden sind in der Regel auf

höchstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre

bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die An-

stellungszeit als Postdoktorierende wird angerechnet.

4 Arbeitsverhältnisse von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifi-

kationsstellen können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1–3

festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn

die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheit-

lichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.

5 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich

des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtigung der besonderen Ver-

hältnisse in ihrem Bereich.

← Art. 14 Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) Art. 15a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →