Art. 15 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 15
14 1 Arbeitsverhältnisse von Assistierenden und Doktorieren-
den sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können in
der Regel um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jah-
ren verlängert werden.
2 Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf höchstens
drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs
Jahren verlängert werden.
3 Arbeitsverhältnisse von Oberassistierenden sind in der Regel auf
höchstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre
bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die An-
stellungszeit als Postdoktorierende wird angerechnet.
4 Arbeitsverhältnisse von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifi-
kationsstellen können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1–3
festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn
die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheit-
lichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.
5 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich
des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse in ihrem Bereich.