415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 14 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 14
14 1 Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -profes-
soren dauern mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. In be-
gründeten Fällen sind Verlängerungen möglich.
2 In begründeten Fällen kann Gastprofessorinnen und -professoren
ein privatrechtlicher Auftrag erteilt werden.