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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 14 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 14

14 1 Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -profes-

soren dauern mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. In be-

gründeten Fällen sind Verlängerungen möglich.

2 In begründeten Fällen kann Gastprofessorinnen und -professoren

ein privatrechtlicher Auftrag erteilt werden.

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