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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 13 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 13

14 Arbeitsverhältnisse von Förderungsprofessorinnen und -pro-

fessoren sind befristet. Die Dauer der Anstellung richtet sich nach dem

Förderungsprojekt.

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