415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 12 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 12
1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -pro-
fessoren sind auf drei Jahre befristet. Sie können um ein bis drei Jahre
verlängert werden.
2 Auf begründeten Antrag können Arbeitsverhältnisse von Assis-
tenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von
höchstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche
Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen
Gründen erheblich verzögert wurde.14
c. Assistenz-
professorinnen
und -professo-
ren
1. 1. 23-119
3
415.21
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
d. Förderungs-
professorinnen
und -professoren
e. Gastprofesso-
rinnen und
-professoren
f. Qualifikations-
stellen im
Mittelbau
g. Ärztinnen
und Ärzte