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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 12 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 12

1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -pro-

fessoren sind auf drei Jahre befristet. Sie können um ein bis drei Jahre

verlängert werden.

2 Auf begründeten Antrag können Arbeitsverhältnisse von Assis-

tenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von

höchstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche

Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen

Gründen erheblich verzögert wurde.14

c. Assistenz-

professorinnen

und -professo-

ren

1. 1. 23-119

3

415.21

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

d. Förderungs-

professorinnen

und -professoren

e. Gastprofesso-

rinnen und

-professoren

f. Qualifikations-

stellen im

Mittelbau

g. Ärztinnen

und Ärzte

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