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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 11 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 11

14 1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Profes-

soren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.

2 Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Sie erfolgt in der Regel ad personam

um sechs Jahre.

3 Eine Befristung kann aufgehoben werden.

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