415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 11 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 11
14 1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Profes-
soren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.
2 Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Sie erfolgt in der Regel ad personam
um sechs Jahre.
3 Eine Befristung kann aufgehoben werden.