415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 10 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 10
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert in der Regel längs- Befristete
tens ein Jahr. Wird es danach weitergeführt, gilt es als unbefristet. § 10 Arbeits-
Abs. 2 sowie §§ 11–17 bleiben vorbehalten.
verhältnisse
a. Im
2 Ein Arbeitsverhältnis für eine zeitlich oder finanziell begrenzte Allgemeinen
Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung,
kann auf höchstens drei Jahre befristet werden. Es kann jeweils um bis
zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von höchstens neun Jahren ver-
längert werden.14
b. Professorin-
nen und
Professoren