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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 1 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 1

1 Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität Geltungsbereich

im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

2 Für die externen Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsord-

nung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO), deren

Tätigkeit dem Privatrecht unterliegt, gelten §§ 8 Abs. 2, 17, 24 und 72–

77 dieser Verordnung.14

Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) Art. 2 →

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