Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) (PVOUZH)
Inhaltsübersicht (87)
Gesetzestext (87 Artikel)
1 Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität Geltungsbereich
im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2 Für die externen Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsord-
nung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO), deren
Tätigkeit dem Privatrecht unterliegt, gelten §§ 8 Abs. 2, 17, 24 und 72–
77 dieser Verordnung.14
12 Soweit die UniO und diese Verordnung keine abweichen- Verhältnis zum
den Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht allgemeinen
anwendbar.
Personalrecht
1 Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zustän- Zuständigkeiten
digkeit den Direktionen oder der Staatskanzlei, ist die Universitätslei- a. Im
tung zuständig.
2 Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des
Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeord-
nete Stellen delegieren.
14 Der Universitätsrat beschliesst über
a. Ernennung, Beförderung, Entlassung und Rücktritt von
1. Mitgliedern der Universitätsleitung, ausser von Verwaltungs-
direktorinnen und -direktoren,
2. Professorinnen und Professoren, ausser von Assistenzprofesso-
rinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie von Förde-
rungsprofessorinnen und -professoren,
b. Verlängerung oder Aufhebung der Befristung von Professuren ad
personam,
c. Verlängerung von Assistenzprofessuren mit Tenure Track.
Allgemeinen
b. Universitäts-
rat
1. 1. 23-119
1
415.21
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
c. Universitäts-
leitung
Stellenbudget
Sozialplan und
Abfindung
14 1 Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.
2 Sie stimmt mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fa-
kultät die Anstellungsbedingungen der vom Universitätsrat zu ernen-
nenden Professorinnen und Professoren ab.
3 Sie beschliesst über die Ernennung und Entlassung von Assistenz-
professorinnen und -professoren ohne Tenure Track und von Förde-
rungsprofessorinnen und -professoren sowie über die Verlängerung die-
ser Professuren.
4 Sie ernennt die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kli-
niken und weiteren Organisationseinheiten auf Antrag der Fakultäten.
Die Ernennung erfolgt in der Regel befristet auf vier Jahre. Sie kann
verlängert werden.
1 Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten
das Stellenbudget fest. Dieses enthält die Anzahl der Stellen geordnet
nach den folgenden Kategorien:14
a. Professuren,
b. Mittelbau,
c.
administratives und technisches Personal.
2 Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositio-
nen und Lohnklassen.
3 Der Universitätsrat ist zuständig für
a. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht
keine Richtposition vorsieht,
b. die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung
bewirken.
1 Bei Kündigungen infolge Stellenabbaus legt der Universi-
tätsrat unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan fest.
2 Die Abfindung gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. Septem-
ber 1998 (PG)³ wird festgesetzt:14
a. vom Universitätsrat für Mitglieder der Universitätsleitung sowie
für Professorinnen und Professoren ausser für die Assistenzprofes-
sorinnen und -professoren ohne Tenure Track,
b. von der Universitätsleitung für Assistenzprofessorinnen und -pro-
fessoren ohne Tenure Track sowie für das übrige Universitätsper-
sonal.
2
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
2. Abschnitt: Das Arbeitsverhältnis
415.21
14 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich Rechtsnatur
und wird durch Verfügung oder in besonderen Fällen durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag begründet.
2 Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor bei Doppelanstellun-
gen an Spitälern und der Universität oder anderen Institutionen aus
Forschung und Lehre und der Universität.
3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes,
der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses vom allgemeinen kantonalen Personalrecht oder von dieser Ver-
ordnung abweichen.
4 Das Arbeitsverhältnis kann gemäss § 11 Abs. 2 UniG5 auch durch
einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden.
det.
1 Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begrün- Grundsatz
2 Jedes Arbeitsverhältnis ist kündbar.
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert in der Regel längs- Befristete
tens ein Jahr. Wird es danach weitergeführt, gilt es als unbefristet. § 10 Arbeits-
Abs. 2 sowie §§ 11–17 bleiben vorbehalten.
verhältnisse
a. Im
2 Ein Arbeitsverhältnis für eine zeitlich oder finanziell begrenzte Allgemeinen
Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung,
kann auf höchstens drei Jahre befristet werden. Es kann jeweils um bis
zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von höchstens neun Jahren ver-
längert werden.14
b. Professorin-
nen und
Professoren
14 1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Profes-
soren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.
2 Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Sie erfolgt in der Regel ad personam
um sechs Jahre.
3 Eine Befristung kann aufgehoben werden.
1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -pro-
fessoren sind auf drei Jahre befristet. Sie können um ein bis drei Jahre
verlängert werden.
2 Auf begründeten Antrag können Arbeitsverhältnisse von Assis-
tenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von
höchstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche
Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen
Gründen erheblich verzögert wurde.14
c. Assistenz-
professorinnen
und -professo-
ren
1. 1. 23-119
3
415.21
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
d. Förderungs-
professorinnen
und -professoren
e. Gastprofesso-
rinnen und
-professoren
f. Qualifikations-
stellen im
Mittelbau
g. Ärztinnen
und Ärzte
14 Arbeitsverhältnisse von Förderungsprofessorinnen und -pro-
fessoren sind befristet. Die Dauer der Anstellung richtet sich nach dem
Förderungsprojekt.
14 1 Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -profes-
soren dauern mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. In be-
gründeten Fällen sind Verlängerungen möglich.
2 In begründeten Fällen kann Gastprofessorinnen und -professoren
ein privatrechtlicher Auftrag erteilt werden.
14 1 Arbeitsverhältnisse von Assistierenden und Doktorieren-
den sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können in
der Regel um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jah-
ren verlängert werden.
2 Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf höchstens
drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs
Jahren verlängert werden.
3 Arbeitsverhältnisse von Oberassistierenden sind in der Regel auf
höchstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre
bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die An-
stellungszeit als Postdoktorierende wird angerechnet.
4 Arbeitsverhältnisse von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifi-
kationsstellen können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1–3
festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn
die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheit-
lichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.
5 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich
des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse in ihrem Bereich.
16 1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assis-
tenzärzten sind in der Regel auf höchstens sechs Jahre befristet. Sie
können bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden.
Die berufliche Weiterbildung und die wissenschaftliche Qualifikation
sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Arbeitsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten sind in der
Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Ge-
samtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die berufliche und wis-
senschaftliche Situation ist angemessen zu berücksichtigen. Bei einer
vorgängigen Anstellung gemäss Abs. 1 dürfen insgesamt 15 Jahre nicht
überschritten werden.
4
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
3 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten
sowie von Oberärztinnen und Oberärzten können auf begründeten An-
trag über die in Abs. 1 und 2 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemes-
sen verlängert werden. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäss.
4 Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assis-
tenzärzte können mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans unbe-
fristet angestellt werden, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsauf-
gaben erfüllen. Den Interessen des akademischen Nachwuchses und
dessen Förderung ist angemessen Rechnung zu tragen.
Studierende, die Hilfsarbeiten für Professorinnen und Pro- h.17 Hilfs-
fessoren, Institute oder Fakultäten ausführen, werden befristet ange- assistierende
stellt.
14 1 Die Lehrtätigkeit von externen Lehrpersonen gemäss § 17 Externe
UniO erfolgt in der Regel im Rahmen einer befristeten oder unbefris- Lehrpersonen
teten privatrechtlichen Anstellung.
2 Der Universitätsrat erlässt ein Reglement, in dem Einzelheiten
der privatrechtlichen Anstellung geregelt werden.
3 In Ausnahmefällen können privatrechtliche Aufträge oder Ent-
sendungsvereinbarungen vorgesehen werden.
zeit.
Für Professorinnen und Professoren besteht keine Probe- Sonderregelun-
gen für Profes-
sorinnen und
Professoren
a. Probezeit
14 1 Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren
können auf das Ende eines akademischen Semesters (31. Januar und
31. Juli) gekündigt werden.
2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben das Recht, die
Universität ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semes-
ters zu verlassen.
4 Bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer
Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, bil-
det die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertrags-
spital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG
für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.
b. Beendigung
des Arbeits-
verhältnisses
1. 1. 23-119
5
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Versetzung
1 Universitätspersonal kann von dem für die Anstellung
zuständigen Organ versetzt werden, wenn14
a. es der Betrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert
und
b. die Versetzung zumutbar ist.
2 Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumut-
bar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.
3 Eine tiefere Lohneinstufung als Folge der Versetzung wird erst
nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitätspersonals und
der externen Lehrpersonen12
Grundsatz
A. Lohn
Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität
richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allge-
meinen Personalrechts. In besonderen Fällen kann davon abgewichen
werden.
Rektorin oder
Rektor
Professorinnen
und
Professoren 12
Die Rektorin oder der Rektor wird in die Lohnklasse 29
eingereiht. Der Universitätsrat legt die Funktionszulage fest.
14 1 Die Professorinnen und Professoren werden wie folgt ein-
gereiht
a. ordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 27,
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 26,
c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24,
d. Förderungsprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24.
2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Dekanin
oder dem Dekan über die individuellen Lohnerhöhungen von Profes-
sorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse.
3 Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen insbesondere für
a. die der Professorenschaft angehörenden Mitglieder der Universi-
tätsleitung,
b. die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Pro-
dekane,
c. die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und wei-
teren Organisationseinheiten.
6
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
4 Für die Medizinische Fakultät bleibt die Verordnung über die For-
schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
20038 vorbehalten.
14 Der Universitätsrat legt die Ansätze für die Entlöhnung Externe
der externen Lehrpersonen fest.
Lehrpersonen
14 Gastprofessorinnen und -professoren werden in der Regel Gastprofes-
gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.
sorinnen und
-professoren
Oberassistierende werden in die Lohnklassen 19–22 ein- Mittelbau
gereiht.
Postdoktorierende werden in Lohnklasse 18 eingereiht.
a. Ober-
assistierende
b. Post-
doktorierende
14 Assistierende mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterab-c. Assistierende
schluss oder einem gleichwertigen Abschluss werden in Lohnklasse 17
eingereiht.
Für Doktorierende, die von der Universität angestellt sind, d. Doktorie-
gelten die Entschädigungsansätze des Schweizerischen Nationalfonds. rende
1 Wissenschaftliche Abteilungsleitende werden in die Lohn-e. Wissen-
klassen 21-23 eingereiht.
2 Wissenschaftliche Mitarbeitende werden eingereiht:14
a. mit einem Bachelorabschluss in die Lohnklasse 16-20,
b. mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterabschluss oder einem gleich-
wertigen Abschluss in die Lohnklassen 17–20.
schaftliche
Abteilungs-
leitende und
Mitarbeitende
Hilfsassistierende werden in Lohnklasse 10 eingereiht. Ver- Hilfs-
fügen sie über einen Bachelorabschluss, werden sie in Lohnklasse 13 assistierende
eingereiht.
1 Die Einreihung des Universitätspersonals erfolgt durch Zuständigkeit
die Universitätsleitung.
2 Die Einreihung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwal-
tungsdirektorinnen und -direktoren erfolgt durch den Universitätsrat.14
für die
Einreihung
11 1 Der Universitätsrat regelt die Entschädigung für die Leis- Pikettdienst
tung von Pikettdienst. Die Ansätze können von den Vorgaben nach
13 Die Angestellten sind für die sorgfältige Verwendung
der ihnen zugeteilten Mittel verantwortlich.
14 1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des
Mittelbaus sind nicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhal-
tung gemäss § 129 Abs. 1 VVO4 verpflichtet.
2 Sie haben nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben
oder Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine
persönliche Zeitbuchhaltung führen.
1 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt Richtlinien über
die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und In-
haber von Qualifikationsstellen.14
2 Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rah-
menpflichtenheft. Dieses ist der Erweiterten Universitätsleitung zur
Genehmigung vorzulegen.
3 Die Fakultäten bestimmen das für die Koordination der Rahmen-
pflichtenhefte verantwortliche Organ.
§§ 35 und 36.15
14 Den Standesorganisationen, der Personalkommission und
den universitären Personalverbänden steht vor dem Erlass und der
Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Ver-
nehmlassung zu.
1 Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm un-
terstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jähr-
lich ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.14
2 Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder
ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren richtet sich
nach § 50.
13 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Errei-
chen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen be-
fristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wieder-
anstellung.
8
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
2 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze prüft die
oder der Vorgesetzte im Interesse einer geordneten Nachfolge mit der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer Wiederan-
stellung. Der Entscheid orientiert sich an den betrieblichen Erforder-
nissen.
3 Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsver-
trag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungs-
möglichkeit.
4 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche-
rung in einer Vorsorgeeinrichtung.
5 Für Professorinnen und Professoren gilt § 51 a. Für externe Lehr-
personen gilt § 17.
6 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
14 1 Die Universität sorgt durch geeignete präventive Mass- Schutz vor
nahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung.
1bis Sie stellt sicher, dass den Opfern sexueller Belästigung keine
weiteren Nachteile erwachsen.
2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über den Schutz vor
sexueller Belästigung.
Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten bei Abgabe von
Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich die personalrechtlichen Erlassen
Erlasse und sorgt für die Information über Änderungen.
C. Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen und Professoren
1 Professorinnen und Professoren halten innerhalb eines Antritts-
Jahres nach der Aufnahme der Lehrtätigkeit eine öffentliche Antritts- vorlesung
vorlesung.
2 Sie können von der Universitätsleitung von dieser Verpflichtung
entbunden werden, wenn sie bereits einen öffentlichen Vortrag an der
Universität gehalten haben.
1 Professorinnen und Professoren führen Lehrveranstaltun- Lehr-
gen durch.
2 Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel
a. 6-10 Semesterwochenstunden für ordentliche Professorinnen und
Professoren,
b. 4-6 Semesterwochenstunden für ausserordentliche Professorinnen
und Professoren,
verpflichtung
1. 1. 23-119
9
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
c. 2-4 Semesterwochenstunden für Assistenzprofessorinnen und -pro-
fessoren sowie für Förderungsprofessorinnen und -professoren.
3 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Abweichun-
gen verfügen.
14 Die Fakultät legt für Gastprofessorinnen und -professoren
die individuelle Lehrverpflichtung fest. Sie kann weitere Pflichten in
einem Pflichtenheft festlegen.
Lehrveranstaltungen im Rahmen von Weiterbildungsange-
boten der Universität werden ordentlichen und ausserordentlichen
Professorinnen und Professoren im Umfang von bis zu zwei Semester-
wochenstunden an die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn
a. sie nicht separat entschädigt werden und
b. die Dekanin oder der Dekan zustimmt.
1 Professorinnen und Professoren nehmen Prüfungen in
ihrem Fachgebiet ab.
2 Sie begutachten Bachelor- und Masterarbeiten, Diplomarbeiten,
Dissertationen und Habilitationsschriften in ihrem Fachgebiet und wir-
ken als Gutachterinnen oder Gutachter in Berufungs- und ähnlichen
Verfahren mit.14
1 Professorinnen und Professoren übernehmen Ämter und
Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität.
2 Sie nehmen an den Sitzungen des Senats und der Fakultät teil.
14 1 Professorinnen und Professoren haben durchschnittlich
jedes neunte Semester Anspruch auf ein Forschungssemester. Im For-
schungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung ent-
bunden.
2 In den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt besteht kein
Anspruch auf Bezug eines Forschungssemesters.
3 Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Ge-
währung eines Forschungssemesters. Sie kann in besonderen Fällen
a. die Frist von neun Semestern verkürzen und
b. ein Forschungssemester in den letzten beiden Jahren vor dem Al-
tersrücktritt bewilligen.
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher sind für die Führung
ihrer Organisationseinheit verantwortlich.14
2 Für die Medizinische Fakultät bleiben abweichende Regelungen
gestützt auf § 6 UniG vorbehalten.
10
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21
14 1 Professorinnen und Professoren sind für die Führung, b. Führung der
Förderung und Betreuung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeite- Mitarbeiterin-
rinnen und Mitarbeiter verantwortlich.
2 Sie erstellen in Absprache mit den ihnen direkt unterstellten Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern deren Stellenbeschreibungen oder
Pflichtenhefte. Sie passen die Stellenbeschreibungen und Pflichtenhefte
bei Bedarf an, insbesondere wenn sich bestehende Aufgaben wesent-
lich verändern oder neue wesentliche Aufgaben dazukommen. Bei In-
haberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen beachten sie das
Rahmenpflichtenheft der Fakultät.
nen und Mit-
arbeiter
1 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren erfolgt Beurteilung der
durch die Universitätsleitung in Absprache mit der Dekanin oder dem Professorinnen
Dekan.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Die Regelung un-
terliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.14
und Professoren
14 Der Altersrücktritt von Professorinnen und Professoren Altersrücktritt
richtet sich nach § 24 c Abs. 1 PG.
a. Im
Allgemeinen
13 1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Pro-
fessoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in
Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wiederanstellung er-
folgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Sie begründet ein neues
Arbeitsverhältnis.
2 Beim Entscheid ist den Interessen des akademischen Nachwuch-
ses und dessen Förderung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze führt die
Dekanin oder der Dekan mit der Professorin oder dem Professor ein
Gespräch über den Zeitpunkt des Altersrücktritts. Professorinnen und
Professoren können einen Antrag auf Wiederanstellung nach dem Al-
tersrücktritt stellen.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.
5 Der Anstellungsvertrag ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Verlängerungen sind möglich.
6 Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Wie-
deranstellung ihre bisherige akademische Stellung.
7 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche-
rung in einer Vorsorgeeinrichtung.
8 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
b. Privatrecht-
liche Wieder-
anstellung nach
Erreichen der
Altersgrenze
1. 1. 23-119
11
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
b. Vorzeitiger Rücktritt
¹ Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufs-
summe beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Alters-
jahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren möglich,
frühestens auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semes-
terende.
2 Wer vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, teilt dies der Uni-
versitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.
4. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrecht-
lich geschützte Werke
A. Grundsatz
¹ Die Universität anerkennt die Bedeutung von universitäts-
nahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammen-
arbeit des Universitätspersonals mit Dritten.
2 Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen
und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
3 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement zu den Neben-
beschäftigungen von Professorinnen und Professoren.
B. Nebenbeschäftigungen
Begriff
¹ Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die von Angestell-
ten der Universität im eigenen Namen, ausserhalb ihrer universitären
Aufgaben und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
2 Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere Beratungstätigkei-
ten, auswärtige Lehrtätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Über-
nahme von Geschäftsleitungen sowie die Erbringung anderer Dienst-
leistungen oder arbeitsvertraglicher Leistungen.14
Geltungsbereich
¹ §§ 53–61 gelten für das wissenschaftliche Universitätsperso-
nal mit einem vollen Pensum. Vorbehalten bleiben besondere Bestim-
mungen im Medizinalbereich.
12
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
2 Für wissenschaftliches Universitätspersonal mit einem Teilpensum
gelten § 56 Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten nur, sofern
a. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht
werden,
b. Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen übernommen
werden.
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie
a. die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,
b. mit der Stellung an der Universität vereinbar sind,
c. die Universität nicht direkt konkurrenzieren,
d. die Interessen der Universität und ihre Rechte als Arbeitgeberin
sowie die Interessen der Universitätsangehörigen nicht beeinträch-
tigen,
e. im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.
2 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen
bewilligen.
Zulässigkeit
1 Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist eine Bewil- Bewilligungs-
ligung der Universitätsleitung einzuholen
a. wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung beste-
hen,
b. wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität bean-
sprucht werden,
c. für Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen.
2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Reduktion des Beschäf-
tigungsgrades verbunden werden.
pflicht14
Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen, Entzug der
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn Bewilligung
im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.
1 Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Bewilligungs-
Nebenbeschäftigung einzureichen.
2 Es gibt Auskunft über
a. die Art der Nebenbeschäftigung,
b. die mutmassliche zeitliche Belastung,
c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
d. den Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur der Univer-
sität,
e. weitere Kosten für die Universität.
gesuch
1. 1. 23-119
13
415.21
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Abgabepflicht
1 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, ist gegenüber der
Universität in der Regel abgabepflichtig.
2 Nettoeinnahmen aus Nebenbeschäftigungen bis Fr. 50 000 sind von
der Abgabepflicht befreit (Freibetrag). Für die den Freibetrag über-
steigenden Nettoeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäf-
tigten mit Teilpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem
Beschäftigungsgrad.
3 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss der Universität die
Benutzung der Infrastruktur oder des Personals der Universität abgel-
ten. Die Universitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgeltung.
Ergänzende
Bestimmungen
für Professorin-
nen und Profes-
soren
1 Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines
Professors ist bewilligungspflichtig, wenn
a. die Summe der Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jah-
res mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht,
b. aus jeweils einer Nebenbeschäftigung und damit zusammenhängen-
den finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor
voraussichtlich Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 50 000 zufliessen.
2 Professorinnen und Professoren legen der Universitätsleitung auf
Ende jedes Kalenderjahres dar
a. die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen,
b. die Beanspruchung der Infrastruktur und des Personals der Uni-
versität,
c. die erzielten Einnahmen.
3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. 14
C. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten
Bewilligungs-
pflicht13
1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Profes-
soren die Bewilligung erteilen, innerhalb des Zentrums für Zahnmedi-
zin Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.
2 Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, Oberärztinnen und
Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten kann die Bewil-
ligung erteilt werden, wenn sie im Besitz eines schweizerisch aner-
kannten Zahnarztdiploms sind.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung über das Zentrum für Zahnmedi-
zin der Universität Zürich vom 28. Juni 201010.
14
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
D. Erfindungen
1 Erfindungen, die Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Eigentum und
dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In Gewinn-
Forschungsaufträgen getroffene Vereinbarungen bleiben vorbehalten. beteiligung
2 Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu
beteiligen.
3 Schaffen Universitätsangestellte Computerprogramme in Aus-
übung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, lie-
gen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität.
Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu betei-
ligen.
4 Die Universitätsleitung legt die Gewinnbeteiligung fest. Sie berück-
sichtigt dabei die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur
der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung
oder der Schaffung des Computerprogrammes und rechnet die weite-
ren Kosten an.
1 Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine Übertragung
angemessene Entschädigung auf die Erfinderin oder den Erfinder über- des Nutzungs-
tragen.
rechts
2 Sie berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe
der Einnahmen aus der Verwertung, die Inanspruchnahme von Per-
sonal und Infrastruktur der Universität sowie die weiteren Kosten im
Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.
3 Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung
auf Ende eines Jahres die aus der Verwertung erzielten Einnahmen.
E. Urheberrechtlich geschützte Werke
14 Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Ver- Grundsatz
pflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ein urheberrechtlich geschütz-
tes Werk, stehen ihnen die Verwertungsrechte an diesem Werk zu. Ab-
weichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
1 Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss § 65 Abgabepflicht
Fr. 30000, hat die Universität Anspruch auf eine Abgabe.
2 Die Urheberin oder der Urheber teilt der Universitätsleitung
Erträge von mehr als Fr. 30000 mit und gibt ihr über die Inanspruch-
nahme von Personal und Infrastruktur der Universität Auskunft.
1. 1. 23-119
15
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Höhe der
Abgabe
1 Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest.
2 Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in
besonderen Fällen bis auf 30% der Nettoeinnahmen erhöht werden.
F. Vollzug
Die Abteilung Finanzen der Universität erhebt die von der
Universitätsleitung festgesetzten Abgaben.
Grundsatz
Ausnahmen
Professorinnen
und Professoren
mit Ruhegehalts-
anspruch
5. Abschnitt: Vorsorgeeinrichtung
14 Das Personal der Universität wird bei der BVK Personal-
vorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert.
14 1 Die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht
zur BVK für einzelne Personengruppen richtet sich nach dem Vor-
sorgereglement der BVK.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen, Hilfsassistie-
rende, Assistenz- und Oberärztinnen sowie Assistenz- und Oberärzte
werden bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz-
und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert.
3 Sofern im Falle einer kombinierten Anstellung der bei der BVK
versicherte Lohn höher ist als der bei der VSAO zu versichernde, kön-
nen Angehörige der genannten Personenkreise gesamthaft bei der BVK
versichert werden. Im umgekehrten Fall kann die Versicherung gesamt-
haft bei der VSAO erfolgen.
1 Der Universitätsrat beschliesst die Ruhegehaltsverordnung
der Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und
Pensionskasse der Professoren versichert sind.
2 Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der Genehmigung durch den
Regierungsrat.
Personal-
kommission
a. Aufgaben
6. Abschnitt: Personalkommission sowie Beratungs- und
Schlichtungsstelle14
14 1 Die Personalkommission berät die Universitätsleitung in
personalstrategischen und personalpolitischen Fragen.
16
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instru-
mente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen kantonalen
Personalrechts.
3 Die Personalkommission kann über das zuständige Mitglied der
Universitätsleitung Anträge einreichen.
4 Die Universitätsleitung informiert die Personalkommission früh-
zeitig über Geschäfte, die personalpolitisch oder personalstrategisch
von Bedeutung sind.
14 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus
a. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorenschaft,
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände des wissen-
schaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und
Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals,
c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Abteilungen Perso-
nal und Professuren,
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Mitglieds
der Universitätsleitung mit beratender Stimme.
b. Zusammen-
setzung
14 1 Die Wahl der Vertretung der Professorinnen und Profes- c. Bestellung,
soren gemäss § 73 lit. a erfolgt durch die Angehörigen der Professoren- Amtsdauer,
schaft im Senat.
2 Die Wahl der Vertretung der Stände gemäss § 73 lit. b richtet sich
nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die
Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)
vom 3. Dezember 20197.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss § 73 lit. c und d werden
durch die Leitung ihrer Einheiten ernannt.
4 Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied gewählt oder ernannt.
Dieses ersetzt das ordentliche Mitglied im Fall eines vorzeitigen Rück-
tritts und übernimmt bei einer vorübergehenden Verhinderung dessen
Stellvertretung.
5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Ersatz und
Stellvertretung
13 Die Vertreterin oder der Vertreter der Professorenschaft d. Vorsitz
hat den Vorsitz.
13 Die Universitätsleitung erlässt eine Geschäftsordnung.
e. Geschäfts-
ordnung
14 1 Die Universitätsleitung setzt eine Beratungs- und Schlich- Beratungs- und
tungsstelle für die Mitarbeitenden der Universität ein. Die Beratungs- Schlichtungs-
und Schlichtungsstelle ist administrativ der Universitätsleitung zuge-
ordnet.
stelle
a. Zweck
1. 1. 23-119
17
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
2 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle dient der Unterstützung
bei arbeitsbezogenen Problemen sowie der Lösung von arbeitsbezo-
genen Konflikten.
3 Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Schlichtungsstelle ist
freiwillig.
14 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle wird von Fachper-
sonen aus den Bereichen Psychologie und Recht geführt.
13 1 Die Fachpersonen haben insbesondere folgende Aufga-
ben
a. Sie beraten die betroffenen Personen im Hinblick auf die Lösung
des arbeitsbezogenen Konflikts.
b. Sie führen mit dem Einverständnis aller beteiligten Personen eine
Mediation oder eine andere lösungsorientierte Konfliktbearbeitung
durch.
c. Sie informieren die ratsuchenden Personen situationsgerecht über
die für ihre Fragen zuständigen Stellen.
d. Sie pflegen unter Beachtung der beruflichen Schweigepflicht Kon-
takt mit internen und externen Fachstellen.
2 Die Fachpersonen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten unab-
hängig.
3 Sie haben keine Weisungsbefugnis.
4 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle erstattet der Universitäts-
leitung jährlich in anonymisierter Form Bericht über ihre Tätigkeit.
14 Die Fachpersonen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Vor-
behalten bleiben berufliche Schweigepflichten.
13 Die Universitätsleitung erlässt eine Geschäftsordnung.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Hilfsassistierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
ser Verordnung in die Lohnklasse 15 eingereiht sind, verbleiben in die-
ser Lohnklasse bis zum Ablauf ihrer befristeten Anstellung.
18
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. August 2020
(OS 75, 581)
415.21
1 Für Professorinnen und Professoren, die ein reguläres Zeitpunkt des
Forschungssemester innerhalb der letzten acht Semester vor Inkraft-
treten von § 47 bezogen haben oder in diesem Zeitraum ernannt wor-
den sind, findet die Frist gemäss § 47 unmittelbar Anwendung. Sie ha-
ben im neunten Semester nach ihrem letzten Forschungssemester bzw.
nach ihrem Stellenantritt Anspruch auf ein reguläres Forschungssemes-
ter.
2 Ansprüche auf noch nicht bezogene Forschungssemester bleiben
bestehen. Abs. 1 ist nicht anwendbar.
Anspruchs auf
ein Forschungs-
semester
gemäss § 47
1 OS 70, 67; Begründung siehe ABI 2015-01-30. Vom Regierungsrat genehmigt
am 11. März 2015.
2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
3 LS 177.10.
4 LS 177.111.
5 LS 415.11.
6 LS 415.111.
7 LS 415.111.2.
8 LS 415.16.
9 LS 415.211.
10 LS 415.437.
11 Eingefügt durch URB vom 29. August 2016 (OS 72, 2; AB12016-09-16). In Kraft
seit 1. August 2017.
12 Fassung gemäss URB vom 29. August 2016 (OS 72, 2; ABI2016-09-16). In Kraft
seit 1. August 2017.
13 Eingefügt durch URB vom 24. August 2020 (OS 75, 581; AB1 2020-10-23). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
14 Fassung gemäss URB vom 24. August 2020 (OS 75, 581; ABI 2020-10-23). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
15 Aufgehoben durch URB vom 24. August 2020 (OS 75, 581; ABI 2020-10-23).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
16 Eingefügt durch URB vom 9. Juni 2022 (OS 77, 523; AB1 2022-06-17). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
17 Fassung gemäss URB vom 9. Juni 2022 (OS 77, 523; ABI 2022-06-17). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
1. 1. 23-119
19
Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999 (VVO)4 abweichen.
2 Die Universitätsleitung legt fest, wer innerhalb der Universität
befugt ist, Pikettdienst im Sinne von § 133 Abs. 2 VVO anzuordnen.
1. 1. 23-119
7
415.21
Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
B. Übrige Rechte und Pflichten des Universitätspersonals
Sorgfältige
Mittel-
verwendung
Zeit-
buchhaltung
Rahmen-
pflichtenheft
für Inhaberin-
nen und Inhaber
von Qualifika-
tionsstellen
c. Vernehm-
lassungen
Beurteilung des
Personals
Privatrechtliche
Wieder-
anstellung
nach Erreichen
der Alters-
grenze