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Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

: Hochschulkonkordat
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Art. 2 : Hochschulkonkordat

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei-

zerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit

dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten

Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.

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