415.171
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
: Hochschulkonkordat
Art. 2 : Hochschulkonkordat
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei-
zerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit
dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten
Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.