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415.171 CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

: Hochschulkonkordat

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident

Bruno Walliser

1 OS 69, 608.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

3 ABI 2013-11-08.

4 LS 414.12.

5 LS 415.17.

6 LS 615.

7 SR 101.

1. 1. 15-87

Die Sekretärin

Barbara Bussmann

1

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Hochschulkonkordat

Interkantonale Vereinbarung

über den schweizerischen Hochschulbereich

(Hochschulkonkordat)

(vom 20. Juni 2013)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

gestützt auf Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas-

sung (BV)7,

beschliesst

I. Allgemeine Bestimmungen

: Hochschulkonkordat

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei-

zerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit

dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten

Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.

: Hochschulkonkordat

Die Vereinbarung ist anwendbar auf

a. kantonale und interkantonale Universitäten,

b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und

2

Hochschulkonkordat

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c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie

d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im

Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt

anerkannt sind.

: Hochschulkonkordat

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Zusammen-

Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsverein- arbeit mit dem

barung gemäss Art. 6 HFKG ab.

Bund

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung

des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugs-

vereinbarungen abschliessen.

3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder

aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnah-

men, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.

II. Gemeinsame Organe

: Hochschulkonkordat

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste Schweizerische

hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversamm- Hochschul-

lung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zu-

ständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Ver-

einbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schwei-

zerischen Hochschulkonferenz.

1. 1. 15-87

3

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Hochschulkonkordat

3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren

der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über

universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind,

haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungs-

kantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die

im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die

Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen

zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.

4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr

Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten

Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Gewichtung der

Stimmen bei

Beschlüssen des

Hochschulrats

: Hochschulkonkordat

Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des

Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung

im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immat-

rikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kan-

tonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren

Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im

Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dar-

gestellt.

: Hochschulkonkordat

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens

50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz

gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.

2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen

nach folgendem Verteilschlüssel getragen

a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;

b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der

von ihnen vertretenen Studierenden.

3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der

von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der

Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,

b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und

dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh-

ren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.

4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie

diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach

denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kos-

ten der Rektorenkonferenz regelt.

Finanzierung

der gemein-

samen Organe

4

Hochschulkonkordat

III. Konferenz der Vereinbarungskantone

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: Hochschulkonkordat

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verant- Aufgaben und

wortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zustän- Kompetenzen

dig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2,

für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle

zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung

im Hochschulrat gemäss Art. 7.

2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch-

schulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirek-

toren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.

IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

: Hochschulkonkordat

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Interkantonale

Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom Hochschul-

20. Februar 19975 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung beiträge

(FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.

V. Titelschutz

: Hochschulkonkordat

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich Bezeichnungs-

nach Art. 62 HFKG.

2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantona-

len Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden aner-

kannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden

Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten

Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässig-

keit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

und Titelschutz

1. 1. 15-87

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VI. Schlussbestimmungen

Hochschulkonkordat

Vollzug

Streitbeilegung

Beitritt

Austritt

: Hochschulkonkordat

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung

obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zustän-

digen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die lau-

fenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die

übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere

Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundes-

amt zusammen.

2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der

Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschul-

konferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs

der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des

Generalsekretariats der EDK.

3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt

von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinba-

rungskantonen verteilt.

: Hochschulkonkordat

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hoch-

schulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss

der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit

Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20056 angewendet.

2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage

hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichts-

gesetzes.

: Hochschulkonkordat

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt.

: Hochschulkonkordat

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjah-

res, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

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Hochschulkonkordat

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: Hochschulkonkordat

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan- Inkrafttreten

tonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der

Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, da-

von mindestens 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Kon-

kordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die

Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des HFKG.

2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Bern, 20. Juni 2013

Im Namen der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren

Die Präsidentin

Der Generalsekretär

Isabelle Chassot

Hans Ambühl

1. 1. 15-87

7

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Anhang

Hochschulkonkordat

Vertretung im Hochschulrat gemäss Art. 6 und Zuordnung von Punk-

ten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul-

rats gemäss Art. 7

Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der

Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver-

einbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in die-

sem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte

basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und

2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben

der Kantone.

Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat

Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,

Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule

für Heilpädagogik

Punkte

42

Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische

Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique

BEJUNE im Kanton Bern

22

Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique

du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée

de Suisse occidentale im Kanton Waadt

19

Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée

18

de Suisse occidentale im Kanton Genf

Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule

Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt

15

Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule

Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse

occidentale im Kanton Freiburg

11

St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule

des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz

im Kanton St. Gallen

11

8

Hochschulkonkordat

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Punkte

Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule

Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,

Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)

9

Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école

spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte

der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg

Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale

della Svizzera italiana

6

6

2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3

Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone

jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch-

schulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können

die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger

folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden

Pädagogische Hochschule Wallis

Pädagogische Hochschule Graubünden

Pädagogische Hochschule Thurgau

Pädagogische Hochschule Schaffhausen

Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)

Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)

Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura

Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen

Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn

Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den

Kantonen Wallis und Jura

Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden

Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem

Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2

des Anhangs aufgeführten Hochschulen.

1. 1. 15-87

9

: Hochschulkonkordat

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit Grundsatz

der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe

zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame

Organ von Bund und Kantonen.

3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe

a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen

Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweize-

rische Akkreditierungsagentur).

4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemein-

samen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinba-

rung.

konferenz

: Hochschulkonkordat

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus Zusammen-

den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone setzung und

zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich Organisation

selbst.

2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der

anwesenden Mitglieder.

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