Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident
Bruno Walliser
1 OS 69, 608.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 ABI 2013-11-08.
4 LS 414.12.
5 LS 415.17.
6 LS 615.
7 SR 101.
1. 1. 15-87
Die Sekretärin
Barbara Bussmann
1
415.171
Hochschulkonkordat
Interkantonale Vereinbarung
über den schweizerischen Hochschulbereich
(Hochschulkonkordat)
(vom 20. Juni 2013)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
gestützt auf Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas-
sung (BV)7,
beschliesst
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei-
zerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit
dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten
Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.
Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
2
Hochschulkonkordat
415.171
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im
Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt
anerkannt sind.
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Zusammen-
Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsverein- arbeit mit dem
barung gemäss Art. 6 HFKG ab.
Bund
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung
des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugs-
vereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder
aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnah-
men, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
II. Gemeinsame Organe
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste Schweizerische
hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversamm- Hochschul-
lung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zu-
ständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Ver-
einbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schwei-
zerischen Hochschulkonferenz.
1. 1. 15-87
3
415.171
Hochschulkonkordat
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren
der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über
universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind,
haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungs-
kantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die
im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die
Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen
zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr
Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten
Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Gewichtung der
Stimmen bei
Beschlüssen des
Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung
im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immat-
rikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kan-
tonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren
Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im
Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dar-
gestellt.
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens
50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz
gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen
nach folgendem Verteilschlüssel getragen
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der
Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und
dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh-
ren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie
diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach
denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kos-
ten der Rektorenkonferenz regelt.
Finanzierung
der gemein-
samen Organe
4
Hochschulkonkordat
III. Konferenz der Vereinbarungskantone
415.171
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verant- Aufgaben und
wortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zustän- Kompetenzen
dig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2,
für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle
zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung
im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch-
schulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirek-
toren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Interkantonale
Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom Hochschul-
20. Februar 19975 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung beiträge
(FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.
V. Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich Bezeichnungs-
nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantona-
len Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden aner-
kannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden
Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten
Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässig-
keit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
und Titelschutz
1. 1. 15-87
5
415.171
VI. Schlussbestimmungen
Hochschulkonkordat
Vollzug
Streitbeilegung
Beitritt
Austritt
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung
obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zustän-
digen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die lau-
fenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die
übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere
Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundes-
amt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der
Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschul-
konferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs
der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des
Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt
von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinba-
rungskantonen verteilt.
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hoch-
schulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss
der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20056 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage
hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichts-
gesetzes.
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjah-
res, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
6
Hochschulkonkordat
415.171
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan- Inkrafttreten
tonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der
Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, da-
von mindestens 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Kon-
kordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die
Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Bern, 20. Juni 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin
Der Generalsekretär
Isabelle Chassot
Hans Ambühl
1. 1. 15-87
7
415.171
Anhang
Hochschulkonkordat
Vertretung im Hochschulrat gemäss Art. 6 und Zuordnung von Punk-
ten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul-
rats gemäss Art. 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver-
einbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in die-
sem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte
basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und
2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben
der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,
Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule
für Heilpädagogik
Punkte
42
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique
BEJUNE im Kanton Bern
22
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique
du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée
de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée
18
de Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
15
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule
Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Freiburg
11
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule
des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz
im Kanton St. Gallen
11
8
Hochschulkonkordat
415.171
Punkte
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
9
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte
der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale
della Svizzera italiana
6
6
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3
Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch-
schulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können
die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger
folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden
Pädagogische Hochschule Wallis
Pädagogische Hochschule Graubünden
Pädagogische Hochschule Thurgau
Pädagogische Hochschule Schaffhausen
Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen
Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn
Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den
Kantonen Wallis und Jura
Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem
Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2
des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
1. 1. 15-87
9
Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit Grundsatz
der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe
zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame
Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweize-
rische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemein-
samen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinba-
rung.
konferenz
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus Zusammen-
den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone setzung und
zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich Organisation
selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.