Art. 4 : Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt)
Art. 4 : Interkantonale Universitätsvereinbarung
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell
akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie
von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im
universitären Hochschulbereich.
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
415.17
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hoch-
schulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich
im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären.
Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Arti-
kel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel-
ten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im mass-
gebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzun-
gen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete
Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung
sind nicht beitragsberechtigt.