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415.17 IUVAIU CH-ZH

Art. 4 : Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt)

: Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Art. 4 : Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell

akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie

von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im

universitären Hochschulbereich.

2

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

415.17

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hoch-

schulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich

im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären.

Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Arti-

kel 26 wird vorbehalten.

3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel-

ten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im mass-

gebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzun-

gen erfüllt sind.

4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind

a. Bachelor- oder Masterstudien,

b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,

c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete

Studienangebote.

5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung

sind nicht beitragsberechtigt.

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