415.17
IUVAIU
CH-ZH
Art. 3 : Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt)
: Interkantonale Universitätsvereinbarung
Art. 3 : Interkantonale Universitätsvereinbarung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkan-
tonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre
Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden min-
destens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorlie-
gende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen
die gleiche Rechtsstellung.
II Beitragsberechtigung
Beitrags-
berechtigte
Studien-
angebote