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415.17 IUVAIU CH-ZH

Art. 3 : Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt)

: Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Art. 3 : Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkan-

tonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre

Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.

2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden min-

destens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorlie-

gende Vereinbarung vorsieht.

3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen

die gleiche Rechtsstellung.

II Beitragsberechtigung

Beitrags-

berechtigte

Studien-

angebote

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