Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt) (IUV)
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkan-
tonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu
Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung
der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die
Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schwei-
zerischen Hochschulpolitik.
Subsidiarität
zu Mitträger-
vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft
einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen
im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung
vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkan-
tonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre
Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden min-
destens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorlie-
gende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen
die gleiche Rechtsstellung.
II Beitragsberechtigung
Beitrags-
berechtigte
Studien-
angebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell
akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie
von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im
universitären Hochschulbereich.
2
2
Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
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2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hoch-
schulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich
im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären.
Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Arti-
kel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel-
ten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im mass-
gebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzun-
gen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete
Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung
sind nicht beitragsberechtigt.
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Beitrags-
Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im univer- berechtigte
sitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinba- Studien-
rungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung angebote
ist, dass der Standortkanton privater
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
Institutionen
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens die-
selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver-
einbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in
anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule betei-
ligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private
Institutionen.
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fach- Datenbank
bereichen in einer Datenbank erfasst.
für beitrags-
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fach- berechtigte
bereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt Studien-
die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid. angebote
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Studierende
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Ver-
einbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes
Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden
keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierenden-
statistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Bemessungs-
grundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pau-
schalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der
im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studieren-
denzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über
die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Grundlagen für
die Festlegung
der interkanto-
nalen Beiträge
Höhe der
interkantonalen
Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Bei-
träge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben
sich aus
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Be-
triebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Ab-
zug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschul-
finanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastruk-
turkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer
Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen
Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die
Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätz-
liche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen
aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung
anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fach-
bereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet
sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und
der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenom-
men. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
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2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen
maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche die-
ser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9
Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Ver-
einbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das defi-
nierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehal-
ten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist
die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind Dauer der
für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Stu- Beitragspflicht
dium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-,
Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für
die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab-
schluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und
weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende
der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitrags-
pflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale bei-
tragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4
litera c fest.
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in Zahlungs-
dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des pflichtiger
Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen
Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB¹) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungs-
pflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohn-
sitz hat.
Kanton
Die Hochschulträgerkantone können angemessene indivi- Studien-
duelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gebühren
gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Bei-
trägen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe
gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
1. 1. 22-115
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IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Gleich-
behandlung bei
der Zulassung
Behandlung von
Studierenden
aus Nicht-
vereinbarungs-
kantonen
Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die
Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zu-
lassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des
Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone.
Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben kei-
nen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne
dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Ver-
einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote
Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
Die Konferenz
der Verein-
V Vollzug
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus
je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen
barungskantone Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die
Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug
zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe
(Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten-
gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Auftei-
lung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung
des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung
in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte
Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)
sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Arti-
kel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
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h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von
Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2),
von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem ge-
regelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studien-
angeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs-
kosten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis-
sion IUV (Artikel 17) und
1. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die
Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer-
den.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie 1 bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindes-
tens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat².
Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Kon-
ferenzmitglieder.
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungs- Kommission
kantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Ver-
tretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der
Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nicht-
universitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Auf-
gaben
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fach-
bereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für
Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und 1 sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine
und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
IUV
2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hoch-
schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK,
Ziffer 6.0
1. 1. 22-115
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
Geschäftsstelle
Vollzugskosten
Streitbeilegung
Beitritt
Inkrafttreten
Kündigung
Weiterbestehen
der Verpflich-
tungen
¹ Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der
Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch
die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studieren-
den zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
¹ Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein-
barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV³ ange-
wendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage
hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG4.
VI Schlussbestimmungen
¹ Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone
gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinba-
rung vom 20. Februar 1997.
¹ Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-
tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung
an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Ver-
pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus-
tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Stu-
diums bestehen.
³ Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
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Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein Fürstentum
auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen Liechtenstein
alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Übergangsrecht
Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Ent-
scheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2
und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5 beziehungsweise bis zum Ent-
scheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen
gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis
acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht
oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens
zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Inter-
kantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ab-
lauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Vete-
rinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die inter-
kantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge
für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone
entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kosten-
gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkraft-
treten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie
folgt vorgegangen
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und
IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem
Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Fak-
tor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre-
chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Bei-
träge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss li-
tera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die
Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV
2019.
Berechnung
der Beiträge
im Übergang
von der IUV
1997 auf die
IUV 2019
5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und
die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
1. 1. 22-115
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