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415.17 IUVAIU CH-ZH

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt) (IUV)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkan-

tonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu

Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung

der Kantone an die Trägerkantone.

2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die

Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schwei-

zerischen Hochschulpolitik.

Subsidiarität

zu Mitträger-

vereinbarungen

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft

einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen

im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung

vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.

Grundsätze

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkan-

tonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre

Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.

2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden min-

destens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorlie-

gende Vereinbarung vorsieht.

3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen

die gleiche Rechtsstellung.

II Beitragsberechtigung

Beitrags-

berechtigte

Studien-

angebote

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell

akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie

von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im

universitären Hochschulbereich.

2

2

Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

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2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hoch-

schulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich

im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären.

Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Arti-

kel 26 wird vorbehalten.

3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel-

ten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im mass-

gebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzun-

gen erfüllt sind.

4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind

a. Bachelor- oder Masterstudien,

b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,

c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete

Studienangebote.

5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung

sind nicht beitragsberechtigt.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Beitrags-

Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im univer- berechtigte

sitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinba- Studien-

rungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung angebote

ist, dass der Standortkanton privater

a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,

Institutionen

b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens die-

selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver-

einbarung vorsieht,

c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen

Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und

d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in

anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule betei-

ligt ist.

2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private

Institutionen.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fach- Datenbank

bereichen in einer Datenbank erfasst.

für beitrags-

2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fach- berechtigte

bereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt Studien-

die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid. angebote

1. 1. 22-115

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Studierende

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Ver-

einbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes

Studienangebot immatrikuliert sind.

2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden

keine Beiträge geleistet.

3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierenden-

statistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.

III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

Bemessungs-

grundlage

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pau-

schalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.

2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der

im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studieren-

denzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über

die Modalitäten der Rechnungsstellung.

Grundlagen für

die Festlegung

der interkanto-

nalen Beiträge

Höhe der

interkantonalen

Beiträge

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Bei-

träge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben

sich aus

a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Be-

triebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie

b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Ab-

zug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.

Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschul-

finanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastruk-

turkosten werden nicht angerechnet.

2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer

Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.

3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen

Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die

Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätz-

liche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen

aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung

anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fach-

bereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet

sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und

der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenom-

men. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

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2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen

maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche die-

ser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9

Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Ver-

einbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das defi-

nierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehal-

ten.

3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist

die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind Dauer der

für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Stu- Beitragspflicht

dium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-,

Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für

die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab-

schluss auf Stufe Master.

2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und

weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende

der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitrags-

pflicht auf 16 Semester.

3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale bei-

tragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4

litera c fest.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in Zahlungs-

dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des pflichtiger

Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen

Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB¹) hatte.

2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungs-

pflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der

Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohn-

sitz hat.

Kanton

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Die Hochschulträgerkantone können angemessene indivi- Studien-

duelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gebühren

gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Bei-

trägen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe

gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210

1. 1. 22-115

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415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Gleich-

behandlung bei

der Zulassung

Behandlung von

Studierenden

aus Nicht-

vereinbarungs-

kantonen

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die

Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zu-

lassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des

Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone.

Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben kei-

nen Anspruch auf Gleichbehandlung.

2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne

dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Ver-

einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote

Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.

Die Konferenz

der Verein-

V Vollzug

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus

je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen

barungskantone Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten

sind.

2 Ihr obliegen folgende Aufgaben

a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die

Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug

zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),

b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe

(Artikel 9 Absatz 2),

c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten-

gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Auftei-

lung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung

des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),

d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung

in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),

e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte

Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),

f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)

sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Arti-

kel 11 Absatz 3),

g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

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h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von

Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2),

von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem ge-

regelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studien-

angeboten privater Hochschulen (Artikel 5),

i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs-

kosten (Artikel 19),

k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis-

sion IUV (Artikel 17) und

1. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die

Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer-

den.

3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie 1 bedürfen der

Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindes-

tens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat².

Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Kon-

ferenzmitglieder.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungs- Kommission

kantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Ver-

tretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der

Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nicht-

universitätskanton.

3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung

und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen

mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Auf-

gaben

a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,

b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fach-

bereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),

c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für

Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und 1 sowie

d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine

und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

IUV

2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hoch-

schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK,

Ziffer 6.0

1. 1. 22-115

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

Geschäftsstelle

Vollzugskosten

Streitbeilegung

Beitritt

Inkrafttreten

Kündigung

Weiterbestehen

der Verpflich-

tungen

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

¹ Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der

Vereinbarung.

2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch

die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studieren-

den zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

¹ Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein-

barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV³ ange-

wendet.

2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage

hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG4.

VI Schlussbestimmungen

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

¹ Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt.

2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone

gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinba-

rung vom 20. Februar 1997.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

¹ Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn

ihr 18 Kantone beigetreten sind.

2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von

zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung

an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Ver-

pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus-

tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Stu-

diums bestehen.

³ Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit

mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

BGG); SR 173.110

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)

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: Interkantonale Universitätsvereinbarung

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein Fürstentum

auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen Liechtenstein

alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Übergangsrecht

Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Ent-

scheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2

und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5 beziehungsweise bis zum Ent-

scheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen

gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis

acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.

2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht

oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens

zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Inter-

kantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ab-

lauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.

3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Vete-

rinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die inter-

kantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge

für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone

entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kosten-

gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

: Interkantonale Universitätsvereinbarung

1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkraft-

treten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie

folgt vorgegangen

a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und

IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem

Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Fak-

tor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre-

chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,

b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Bei-

träge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss li-

tera a.

2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die

Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV

2019.

Berechnung

der Beiträge

im Übergang

von der IUV

1997 auf die

IUV 2019

5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und

die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs-

und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20

1. 1. 22-115

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