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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 8a : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 8a

7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemein-

sames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und

deren Entschädigung.

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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

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