415.16
VÜFLOREUSRURAS
CH-ZH
Art. 8a : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Art. 8a
7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemein-
sames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und
deren Entschädigung.
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16