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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 8

8 1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie kön-

nen sich die Vertragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten

um zusätzliche Mittel bewerben.

2 Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Uni-

versität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.

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