415.16
VÜFLOREUSRURAS
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Art. 8
8 1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie kön-
nen sich die Vertragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten
um zusätzliche Mittel bewerben.
2 Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Uni-
versität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.