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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 7

8 1 Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauscha-

len Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung uni-

versitärer Leistungen.

2 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus

a. den Personal- und Sachkosten für die Forschungsleistung der im

Entwicklungs- und Finanzplan (EFP) der Universität vorgesehe-

nen Professuren, ausgenommen sind die Löhne der betreffenden

Professorinnen und Professoren,

b. einem Zuschlag von 122,2% für alle übrigen Kosten der universitä-

ren Leistungen und der durch Drittmittel finanzierten Projekte, ins-

besondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professu-

ren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.

3 Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital

für jeweils vier Jahre fest. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an verän-

derte Verhältnisse gemäss § 6 c.

4 Die Vertragsspitäler setzen den Grundbetrag zu mindestens 45%

für Personal- und Sachkosten gemäss Abs. 2 lit. a ein.

5 Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten

der betreffenden Professuren verwaltet.

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