Art. 7 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Art. 7
8 1 Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauscha-
len Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung uni-
versitärer Leistungen.
2 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus
a. den Personal- und Sachkosten für die Forschungsleistung der im
Entwicklungs- und Finanzplan (EFP) der Universität vorgesehe-
nen Professuren, ausgenommen sind die Löhne der betreffenden
Professorinnen und Professoren,
b. einem Zuschlag von 122,2% für alle übrigen Kosten der universitä-
ren Leistungen und der durch Drittmittel finanzierten Projekte, ins-
besondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professu-
ren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.
3 Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital
für jeweils vier Jahre fest. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an verän-
derte Verhältnisse gemäss § 6 c.
4 Die Vertragsspitäler setzen den Grundbetrag zu mindestens 45%
für Personal- und Sachkosten gemäss Abs. 2 lit. a ein.
5 Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten
der betreffenden Professuren verwaltet.