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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 5

8 1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn

a. sich die Parteien nicht einigen können,

b. der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ab-

lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde,

c. ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ab-

lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.

2 Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in

Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.

b. Festlegung

durch den

Regierungsrat

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