415.16
VÜFLOREUSRURAS
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Art. 5
8 1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn
a. sich die Parteien nicht einigen können,
b. der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ab-
lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde,
c. ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ab-
lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.
2 Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in
Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.
b. Festlegung
durch den
Regierungsrat