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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 4

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sondere

1 Die Universität und die Vertragsspitäler vereinbaren insbe- Leistungs-

a. Art, Menge und Umfang der von den Vertragsspitälern zu erbrin-

genden Leistungen gemäss § 3 Abs. 2,

b. die Entschädigung der Leistungen der Vertragsspitäler,

c. die Verwendung der Entschädigungen,

d. die Nachwuchsförderung,

verträge

a. Inhalt

und Arten

e. die finanzielle und akademische Berichterstattung,

f. die Kontrolle der Leistungserbringung durch die Universität.

2 Die Vertragsinhalte werden geregelt in

a. einem Rahmenvertrag zwischen der Universität und allen Vertrags-

spitälern,

b. Einzelverträgen zwischen der Universität und jedem einzelnen Ver-

tragsspital.

3 In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der

Vertragsspitäler beachtet.

4 Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene

der Einzelverträge ein Jahr.

5 Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bedürfen der Geneh-

migung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Recht-

mässigkeit sowie die Vollständigkeit und Klarheit der vertraglichen

Regelungen. Er kann Teilgenehmigungen vornehmen.

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