Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 3

1 Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen

eine hochstehende Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss

Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rah-

men des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte

und hoch spezialisierte Medizin.

2 Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer

Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres

Leistungsauftrags.8

4

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

II. Leistungsverträge und Entschädigungs

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