415.16
VÜFLOREUSRURAS
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Art. 3
1 Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen
eine hochstehende Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss
Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rah-
men des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte
und hoch spezialisierte Medizin.
2 Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer
Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres
Leistungsauftrags.8
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
II. Leistungsverträge und Entschädigungs