Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 2a : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 2a

7 Leistungserbringer der Universität sind

in den Vertragsspitälern tätige Professorinnen und Professoren,

b. Zentrum für Zahnmedizin,

с.

Institut für Medizinische Genetik,

d. Institut für Medizinische Mikrobiologie,

e. Institut für Rechtsmedizin,

f. Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention,

g.

Institut für Medizinische Virologie,

h.

Zentrum für Reisemedizin.

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