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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

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Art. 2

8 1 Die Universität sorgt für eine hochstehende Forschung und

Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im

Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen

Medizinalgesetzgebung.

2 Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für

den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungs-

vorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Aus-

richtung sowie besondere Lehrleistungen.

3 Sie überprüft regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie

universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren

wie Publikationen in Fachzeitschriften, Leistungen bei Patenten oder

Beiträgen an Konferenzen. Die Überprüfung kann zudem anhand quan-

titativer, personenbezogener Indikatoren erfolgen. Aufgrund der Ergeb-

nisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen

in den Vertragsspitälern.

4 Die Universität unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Ver-

tragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits-

und Patientenversorgung.

a.

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