Art. 2 : Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Art. 2
8 1 Die Universität sorgt für eine hochstehende Forschung und
Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im
Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen
Medizinalgesetzgebung.
2 Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für
den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungs-
vorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Aus-
richtung sowie besondere Lehrleistungen.
3 Sie überprüft regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie
universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren
wie Publikationen in Fachzeitschriften, Leistungen bei Patenten oder
Beiträgen an Konferenzen. Die Überprüfung kann zudem anhand quan-
titativer, personenbezogener Indikatoren erfolgen. Aufgrund der Ergeb-
nisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen
in den Vertragsspitälern.
4 Die Universität unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Ver-
tragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits-
und Patientenversorgung.
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