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415.16 VÜFLOREUSRURAS CH-ZH

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) (VÜFL)

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

8 Die Universität und die Vertragsspitäler gemäss § 1 a gewähr- Ziel

leisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende

a. medizinische Forschung und Lehre sowie akademische Nachwuchs-

förderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen),

b. Gesundheits- und Patientenversorgung.

7 Vertragsspitäler sind

a. das Universitätsspital Zürich,

b. die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

c. das Universitäts-Kinderspital Zürich,

d. die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik

Balgrist und Schweizerisches Paraplegikerzentrum).

Vertragsspitäler

9 1 Die Universität und die Vertragsspitäler bilden für ihre Netzwerk

Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH). Universitäre

2 Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rech- Medizin Zürich

ten und Pflichten und nimmt Einsitz in die Gremien gemäss §§ 1 b und

1 d.

3 Dem Netzwerk können weitere Institutionen assoziiert werden.

B. Organisation UMZH5

9 1 Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strate- Beirat

gischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH a. Zusammen-

Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Univer- setzung

sität hat den Vorsitz.

1. 1. 23-119

1

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je

eine Vertretung der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion

nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.

1 Der Beirat ist das oberste Organ der UMZH. Er fördert

die Ausrichtung der UMZH-Institutionen auf eine gemeinsame Dach-

strategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesund-

heitsversorgung.

2 Der Beirat

1. legt die UMZH-Dachstrategie fest und empfiehlt den UMZH-Ins-

titutionen die Ausrichtung ihrer Strategie darauf,

2. entwickelt die UMZH und ihre Organisation weiter,

3. entscheidet über die Assoziierung weiterer Institutionen an das

Netzwerk UMZH.

3 Der Beirat regelt seine Organisation und die Behandlung seiner

Geschäfte.

1 Das Koordinationsgremium setzt sich zusammen aus

1. folgenden Vertretungen der Universität

a. dem Direktorium gemäss § 1 f,

b. einer weiteren Vertretung der Medizinischen Fakultät,

c. einer Vertretung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fa-

kultät,

2. je einer Vertretung der operativen Leitungsorgane der weiteren

UMZH-Institutionen.

2 Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung

bestimmen.

3 Die UMZH-Institutionen bezeichnen als Mitglied des Koordina-

tionsgremiums eine Person, die in ihrer Institution für Forschung und

Lehre im Gesundheitsbereich verantwortlich ist.

4 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den

Vorsitz des Koordinationsgremiums. Dieses kann zur Behandlung ein-

zelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen und Arbeitsgruppen einset-

zen.

1 Das Koordinationsgremium ist das operative Leitungs-

organ der UMZH. Es erarbeitet die Grundlagen für die Koordination

der von den UMZH-Institutionen erbrachten Leistungen in Forschung

und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.

2

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

2 Das Koordinationsgremium

1. erarbeitet die UMZH-Dachstrategie zuhanden des Beirates,

2. konkretisiert die UMZH-Dachstrategie zuhanden der UMZH-Ins-

titutionen,

3. erstellt Entscheidungsgrundlagen über finanzielle, infrastrukturelle

und personelle Folgen der UMZH-Dachstrategie unter Einbezug

der Lehrstuhlplanung zuhanden der Leitungsorgane der UMZH-

Institutionen,

4. koordiniert die Planung der medizinischen Infrastruktur und der

Plattformen für klinische Forschung,

5. erarbeitet Kriterien und Qualitätsstandards für die Anerkennung

von Institutionen als Vertragsspitäler,

6. unterstützt den Beirat bei der Weiterentwicklung der UMZH und

ihrer Organisation,

7. beantragt zuhanden des Beirates die Assoziierung weiterer Institu-

tionen an das Netzwerk UMZH.

3 Das Koordinationsgremium regelt seine Organisation und die Be-

handlung seiner Geschäfte.

1 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin Direktorium

sowie die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät und

deren oder dessen Stellvertretung bilden das Direktorium.

2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den

Vorsitz im Direktorium und vertritt die UMZH gegen aussen.

3 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin

1. bereitet die Geschäfte des Koordinationsgremiums vor,

2. erarbeitet die Verträge gemäss § 4,

3. sichert den Prozess zur Erstellung und Umsetzung der UMZH-

Dachstrategie,

4. stellt die Einhaltung der akademischen Standards durch die Ver-

tragsspitäler sicher,

5. beantragt die Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung

der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre

zuhanden der zuständigen Gremien.

4 Für die Organisation des Direktoriums gilt das Organisationsreg-

lement der Medizinischen Fakultät4.

1. 1. 23-119

3

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

C. Zusammenwirken von Universität und Vertragsspitälern

I. Leistungsaufträge

8 1 Die Universität sorgt für eine hochstehende Forschung und

Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im

Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen

Medizinalgesetzgebung.

2 Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für

den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungs-

vorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Aus-

richtung sowie besondere Lehrleistungen.

3 Sie überprüft regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie

universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren

wie Publikationen in Fachzeitschriften, Leistungen bei Patenten oder

Beiträgen an Konferenzen. Die Überprüfung kann zudem anhand quan-

titativer, personenbezogener Indikatoren erfolgen. Aufgrund der Ergeb-

nisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen

in den Vertragsspitälern.

4 Die Universität unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Ver-

tragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits-

und Patientenversorgung.

a.

7 Leistungserbringer der Universität sind

in den Vertragsspitälern tätige Professorinnen und Professoren,

b. Zentrum für Zahnmedizin,

с.

Institut für Medizinische Genetik,

d. Institut für Medizinische Mikrobiologie,

e. Institut für Rechtsmedizin,

f. Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention,

g.

Institut für Medizinische Virologie,

h.

Zentrum für Reisemedizin.

1 Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen

eine hochstehende Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss

Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rah-

men des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte

und hoch spezialisierte Medizin.

2 Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer

Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres

Leistungsauftrags.8

4

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

II. Leistungsverträge und Entschädigungs

8

sondere

1 Die Universität und die Vertragsspitäler vereinbaren insbe- Leistungs-

a. Art, Menge und Umfang der von den Vertragsspitälern zu erbrin-

genden Leistungen gemäss § 3 Abs. 2,

b. die Entschädigung der Leistungen der Vertragsspitäler,

c. die Verwendung der Entschädigungen,

d. die Nachwuchsförderung,

verträge

a. Inhalt

und Arten

e. die finanzielle und akademische Berichterstattung,

f. die Kontrolle der Leistungserbringung durch die Universität.

2 Die Vertragsinhalte werden geregelt in

a. einem Rahmenvertrag zwischen der Universität und allen Vertrags-

spitälern,

b. Einzelverträgen zwischen der Universität und jedem einzelnen Ver-

tragsspital.

3 In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der

Vertragsspitäler beachtet.

4 Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene

der Einzelverträge ein Jahr.

5 Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bedürfen der Geneh-

migung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Recht-

mässigkeit sowie die Vollständigkeit und Klarheit der vertraglichen

Regelungen. Er kann Teilgenehmigungen vornehmen.

8 1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn

a. sich die Parteien nicht einigen können,

b. der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ab-

lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde,

c. ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ab-

lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.

2 Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in

Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.

b. Festlegung

durch den

Regierungsrat

8 1 Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder c. Streit-

über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch beilegung

zusammengesetzte Vertretungen des Universitätsrates und des obers-

ten Leitungsgremiums des betreffenden Vertragsspitals eine Lösung.

Für die Verhandlungen können weitere Vertreterinnen und Vertreter

der Parteien beigezogen werden.

2 Kann keine Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungs-

rat endgültig.

1. 1. 23-119

5

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

d. Einsicht in

Einzelverträge

e. Verlängerung

f. Anpassungen

an veränderte

Verhältnisse

Entschädigung

der Vertrags-

spitäler

a. Grundbetrag

b. Zusatzbetrag

Controlling

7

Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Ein-

zelverträge.

7 Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungs-

verträge Verhandlungen über deren Verlängerung auf.

7

1 Bei wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlagen

kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss

die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien

hören vorgängig die Bildungsdirektion an.

2 Vertragsanpassungen unterstehen der Genehmigungspflicht gemäss

8 1 Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauscha-

len Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung uni-

versitärer Leistungen.

2 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus

a. den Personal- und Sachkosten für die Forschungsleistung der im

Entwicklungs- und Finanzplan (EFP) der Universität vorgesehe-

nen Professuren, ausgenommen sind die Löhne der betreffenden

Professorinnen und Professoren,

b. einem Zuschlag von 122,2% für alle übrigen Kosten der universitä-

ren Leistungen und der durch Drittmittel finanzierten Projekte, ins-

besondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professu-

ren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.

3 Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital

für jeweils vier Jahre fest. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an verän-

derte Verhältnisse gemäss § 6 c.

4 Die Vertragsspitäler setzen den Grundbetrag zu mindestens 45%

für Personal- und Sachkosten gemäss Abs. 2 lit. a ein.

5 Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten

der betreffenden Professuren verwaltet.

8 1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie kön-

nen sich die Vertragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten

um zusätzliche Mittel bewerben.

2 Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Uni-

versität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.

7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemein-

sames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und

deren Entschädigung.

6

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

6 1 Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für Verträge

die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahn-

medizin und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag

der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hochstehenden Gesund-

heitsversorgung gemäss § 3 Abs. 1 erbringen.

2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitäts-

rat.7

Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmit-

tel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungs-

zweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft

über die Zuordnung.

D. Personal

Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen

1. das Personal, das aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird,

2. Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spital-

spezifische Belange geht.

Dem Personalrecht der Universität unterstehen

1. Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in For-

schung, Lehre und universitärer Dienstleistung,

2. weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird.

Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird,

unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die

Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abwei-

chende Regelungen möglich.

Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privat-

patientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als

privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die

Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgaben-

erfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden,

gilt die Personalverordnung der Universität³.

1. 1. 23-119

7

Gesundheits-

direktion

Spitalangestellte

Universitäts-

angestellte

Drittmittel-

angestellte

Behandlung von

Privatpatienten

Erfindungen

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

E. Lehrstühle

Grundsatz

Lehrstuhl-

planung

Ordentliches

Berufungs-

verfahren

Direkt-

berufungs-

verfahren

1 Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung

von Lehrstühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehältlich der

Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwend-

baren Recht.

2 Die Lehrstühle des Zentrums für Zahnmedizin sind denjenigen

nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.6

1 Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträger-

schaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu

besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koor-

dinationsgremium UMZH wird in die Planungsarbeiten einbezogen.6

2 Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spital-

direktion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.

3 Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinhei-

ten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung

sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.

1 Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann

das Berufungsverfahren eröffnet werden.

2 Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Direktorin oder des

Direktors Universitäre Medizin eine Berufungskommission ein.6

3 Für die Besetzung von Lehrstühlen klinischer Organisationseinhei-

ten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertre-

tern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständedele-

gierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten

zusammen.6

4 Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationsein-

heiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeu-

tung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.

6 In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direk-

tor Universitäre Medizin im Einvernehmen mit der Universitätslei-

tung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne

Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.

8

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

1 Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.

2 Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus.

F. Organisationseinheiten

Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen

1. der Trägerschaft des betreffenden Vertragsspitals und der Universität bei klinischen Organisationseinheiten, namentlich Departementen und Kliniken,

2.6 der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für Zahnmedizin sowie bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.

1 Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen Organisationseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.

2 Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach § 21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber.

3 Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die medizinische Versorgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorübergehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationseinheit stellen.

G. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

1. 1. 23-119 9

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 (OS 77, 288)

Leistungsverträge gemäss §§ 4 ff. mit Wirkung ab 1. Januar 2023 sind

spätestens bis 31. Oktober 2022 abzuschliessen.

1 OS 58, 82.

2 LS 415.11.

3 LS 415.21.

4 LS 415.431.

5 Eingefügt durch RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 133; ABI 2018-02-09). In

Kraft seit 1. August 2018.

6 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 133; ABI 2018-02-09). In

Kraft seit 1. August 2018.

7 Eingefügt durch RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; ABI 2022-03-2). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

8 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; AB1 2022-03-2). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

9 Nummerierung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; ABI 2022-03-2).

In Kraft seit 1. Januar 2023.

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