Art. 2 : Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich
Art. 2
1 Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studie-
renden an der Universität Zürich kann grundsätzlich in allen Bachelor-
und Masterveranstaltungen durchgeführt werden, die im Vorlesungs-
verzeichnis aufgeführt sind und von mindestens fünf Studierenden
gebucht werden. Fakultäten und Studienprogramme mit akkreditier-
tem Qualitätssicherungssystem in der Lehre, das in Sachen Lehrver-
anstaltungsbeurteilung den Standards des vorliegenden Reglements
entspricht, können bei der Universitätsleitung für die Dauer der Ak-
kreditierung eine Substitution der zentralen Lehrveranstaltungsbeur-
teilung beantragen. Die Berichterstattung aus den fakultätseigenen
Qualitätssicherungsinstrumenten zuhanden der Universitätsleitung ist
in diesen Fällen analog zu der für die zentrale Lehrveranstaltungs-
beurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.8
2 Auf Antrag an das zuständige Mitglied der Universitätsleitung
kann die studentische Lehrveranstaltungsbeurteilung auch in Lehr-
veranstaltungen, die nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind,
durchgeführt werden.
3 Die Dekaninnen oder Dekane benennen die für die Studienpro-
gramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei
jeweils um eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor,
eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter oder um eine Seminar-
leiterin oder einen Seminarleiter.