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Art. 2 : Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich

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Art. 2

1 Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studie-

renden an der Universität Zürich kann grundsätzlich in allen Bachelor-

und Masterveranstaltungen durchgeführt werden, die im Vorlesungs-

verzeichnis aufgeführt sind und von mindestens fünf Studierenden

gebucht werden. Fakultäten und Studienprogramme mit akkreditier-

tem Qualitätssicherungssystem in der Lehre, das in Sachen Lehrver-

anstaltungsbeurteilung den Standards des vorliegenden Reglements

entspricht, können bei der Universitätsleitung für die Dauer der Ak-

kreditierung eine Substitution der zentralen Lehrveranstaltungsbeur-

teilung beantragen. Die Berichterstattung aus den fakultätseigenen

Qualitätssicherungsinstrumenten zuhanden der Universitätsleitung ist

in diesen Fällen analog zu der für die zentrale Lehrveranstaltungs-

beurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.8

2 Auf Antrag an das zuständige Mitglied der Universitätsleitung

kann die studentische Lehrveranstaltungsbeurteilung auch in Lehr-

veranstaltungen, die nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind,

durchgeführt werden.

3 Die Dekaninnen oder Dekane benennen die für die Studienpro-

gramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei

jeweils um eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor,

eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter oder um eine Seminar-

leiterin oder einen Seminarleiter.

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