Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Ausgehend von der in § 4 des Gesetzes über die Universität Zweck
Zürich verankerten Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der
Lehre etabliert die Universität Zürich neben anderen Instrumenten
die studentische Beurteilung von Lehrveranstaltungen als Instrument
der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Durch dieses Instru-
ment soll ein kontinuierlicher Austausch einerseits zwischen Studie-
renden und Dozierenden sowie anderseits zwischen Dozierenden und
den für die Lehre verantwortlichen Personen der Universität Zürich
über Fragen der Lehre angeregt werden. Dieser interne Prozess der
Reflexion der Lehre dient der Förderung einer sehr guten Lehrquali-
tät und einer hochstehenden Lehrkultur.
2 Mit der Einführung studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilun-
gen im Rahmen der systematisch durchgeführten Befragungen der
Studierenden werden folgende Ziele angestrebt
a. Die Studierenden tragen durch ihre Rückmeldungen an die Dozie-
renden zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehre
bei.
b. Die Dozierenden erhalten durch die Rückmeldungen der Studieren-
den Hinweise zur Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Lehre.
Die Dozierenden treten mit ihren Studierenden in einen Dialog
über ihre Lehre.
c. Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen sowie
die Dekaninnen oder Dekane erhalten Informationen über die
Qualität der Lehrveranstaltungen in den Studienprogrammen und
Instituten oder Seminaren ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie tre-
ten mit ihren Dozierenden in einen Dialog über die Lehre, können
entsprechend Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der
Lehrqualität in ihrem Studienprogramm ableiten und diese stufen-
gerecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches umsetzen.
d. Die Universitätsleitung erhält von den Dekaninnen oder Dekanen
Informationen über die Beurteilung der Qualität von Lehrveran-
staltungen durch die Studierenden, welche in strategische Über-
legungen zur Entwicklung der Lehre einfliessen können.
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Geltungs-
bereich und
Zuständigkeiten
Modalitäten der
Durchführung
1 Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studie-
renden an der Universität Zürich kann grundsätzlich in allen Bachelor-
und Masterveranstaltungen durchgeführt werden, die im Vorlesungs-
verzeichnis aufgeführt sind und von mindestens fünf Studierenden
gebucht werden. Fakultäten und Studienprogramme mit akkreditier-
tem Qualitätssicherungssystem in der Lehre, das in Sachen Lehrver-
anstaltungsbeurteilung den Standards des vorliegenden Reglements
entspricht, können bei der Universitätsleitung für die Dauer der Ak-
kreditierung eine Substitution der zentralen Lehrveranstaltungsbeur-
teilung beantragen. Die Berichterstattung aus den fakultätseigenen
Qualitätssicherungsinstrumenten zuhanden der Universitätsleitung ist
in diesen Fällen analog zu der für die zentrale Lehrveranstaltungs-
beurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.8
2 Auf Antrag an das zuständige Mitglied der Universitätsleitung
kann die studentische Lehrveranstaltungsbeurteilung auch in Lehr-
veranstaltungen, die nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind,
durchgeführt werden.
3 Die Dekaninnen oder Dekane benennen die für die Studienpro-
gramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei
jeweils um eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor,
eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter oder um eine Seminar-
leiterin oder einen Seminarleiter.
1 Die Lehrveranstaltungsbeurteilungen erfolgen in regelmäs-
sigen Abständen. Die Universitätsleitung bestimmt die Häufigkeit und
die Modalitäten der Erhebungen, soweit diese im vorliegenden Regle-
ment nicht geregelt sind.
2 Für die Lehrveranstaltungsbeurteilung werden auf spezifische
Lehrveranstaltungstypen ausgerichtete Fragebogen verwendet, die von
der Universitätsleitung vorgegeben werden. Die Dozierenden der ein-
zelnen Lehrveranstaltungen haben die Möglichkeit, den Fragebogen
durch maximal drei zusätzliche Fragen zu ergänzen.8
3 Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen über-
mitteln der mit der operativen Durchführung der Lehrveranstaltungs-
beurteilungen betrauten Stelle die Angaben zu den in ihren Stu-
dienprogrammen angebotenen Lehrveranstaltungen, welche für die
Durchführung der Befragungen erforderlich sind.
4 Bei Lehrveranstaltungen, die gemeinsam von mehr als einem Stu-
dienprogramm oder mehreren Instituten oder Fakultäten angeboten
werden, gilt die hauptanbietende Organisationseinheit als Ansprech-
partnerin für die operative Durchführung der Lehrveranstaltungs-
beurteilungen.
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5 Die von der Universitätsleitung mit der Durchführung der Lehr-
veranstaltungsbeurteilung betraute Stelle informiert vor Beginn der
Vorlesungszeit alle Dozierenden ihrer Studienprogramme über die
Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen und die damit
verbundenen Aufgaben der Dozierenden.8
6 Die Dozierenden weisen die Studierenden rechtzeitig und in
angemessener Weise auf die Lehrveranstaltungsbeurteilung hin. Der
Befragungszeitraum wird so festgelegt, dass der Befragung eine hinrei-
chende Anzahl von Lektionen oder von Lehrveranstaltungsangeboten
vorausgeht und den Dozierenden bis zum Ende der Lehrveranstaltung
genügend Zeit zur Besprechung der Ergebnisse mit den Studierenden
bleibt.
und Versand der
1 Die Dozierenden erhalten über eine technische Plattform Adressaten,
die Befragungsergebnisse für jede ihrer Lehrveranstaltungen in Form Modalitäten
von detaillierten Einzelberichten, die zu ihrer freien Verfügung stehen. Auswertungs-
Diese detaillierten Einzelberichte enthalten neben einer Beschreibung ergebnisse
der Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten
auch die freien Kommentare der Studierenden.
2 Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen erhalten
für die Lehrveranstaltungen ihres Zuständigkeitsbereiches sowohl die
in Abs. 1 beschriebenen detaillierten Einzelberichte als auch Ergebnis-
berichte mit aggregierten Auswertungen. Die aggregierten Auswer-
tungen fassen die Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwort-
möglichkeiten auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten
oder Seminaren zusammen. Die freien Kommentare von Studierenden
sind nicht enthalten.
3 Die Dekaninnen oder Dekane erhalten Ergebnisberichte mit
aggregierten Auswertungen für die Lehrveranstaltungen ihrer Fakul-
tät. Sie haben das Recht, über die für die Studienprogramme verant-
wortlichen Personen Einsicht in die detaillierten Ergebnisberichte zu
einzelnen Lehrveranstaltungen zu nehmen.
4 Die Universitätsleitung erhält von der mit der Durchführung der
Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle einen Bericht mit aggre-
gierten Auswertungen, der die Befragungsergebnisse für alle beurteil-
ten Lehrveranstaltungen auf den Ebenen von Studienprogrammen,
Instituten oder Seminaren sowie Fakultäten zusammenfasst. Dieser
Bericht darf keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Lehr-
veranstaltungen zulassen.
5 Die Vertreterinnen oder Vertreter der studentischen Fachvereine
erhalten aggregierte Ergebnisberichte für die Lehrveranstaltungen
ihres Faches.
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6 Der Versand von Ergebnisberichten findet auf elektronischem
Wege statt und erfolgt an die im System SAP hinterlegten E-Mail-
Adressen, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Sofern eine
Dozentin oder ein Dozent keine E-Mail-Adresse im Vorlesungsver-
zeichnis angegeben hat, werden die Berichte an die jeweiligen Access-
Adressen versendet.
Bericht-
erstattung
1 Die Dozierenden sind verpflichtet, die lehrveranstaltungs-
bezogenen Ergebnisse in geeigneter Form an einem der regulären
Lehrveranstaltungstermine mit den Studierenden zu besprechen.
2 Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen be-
sprechen die Ergebnisse mit den Dozierenden. Sie entwickeln auf-
grund der Resultate der Befragung Massnahmen zur Sicherung und
Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm.
3 Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen orien-
tieren die Dekanin oder den Dekan über die Ergebnisse der Lehr-
veranstaltungsbeurteilungen sowie über Massnahmen zur Sicherung
und Verbesserung der Lehrqualität in ihren Studienprogrammen. Auf
Basis dieser Berichte besprechen die Dekaninnen oder Dekane die
Entwicklung der Lehrqualität und den damit verbundenen Hand-
lungsbedarf mit den für die Studienprogramme verantwortlichen Per-
sonen.
4 Die Dekaninnen oder Dekane berichten dem für ihre Fakultät
zuständigen Mitglied der Universitätsleitung über die Ergebnisse der
Lehrveranstaltungsbeurteilung ihrer Fakultät und über die Bespre-
chung mit den für die Studienprogramme verantwortlichen Personen.
5 Die Evaluationsstelle der Universität Zürich erhält von der mit
der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle
die Ergebnisse für jede beurteilte Lehrveranstaltung zu den beiden
Fragen, die eine allgemeine Bewertung der Lehrveranstaltung wieder-
geben, zur Verwendung der Daten gemäss Evaluationsreglement der
Universität Zürich vom 5. Mai 20005. Dies sind die Masse «Gesamt-
zufriedenheit mit der Veranstaltung» sowie «Gesamtzufriedenheit mit
der oder dem Dozierenden». Zusätzlich erhält die Evaluationsstelle
die Anzahl der Studierenden, die die beurteilten Lehrveranstaltungen
gebucht haben, sowie die Anzahl der von den Studierenden ausgefüll-
ten Fragebogen für die jeweiligen Lehrveranstaltungen. Alle Daten wer-
den in anonymisierter Form übergeben, sodass keine Rückschlüsse auf
einzelne Lehrpersonen oder Lehrveranstaltungen möglich sind.8
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1 Die Befragung erfolgt elektronisch. Alle Studierenden, die Umgang mit
über das Buchungssystem der Universität Zürich für eine Lehrveran- den erhobenen
staltung eingeschrieben sind, werden per E-Mail eingeladen, diese
Lehrveranstaltung zu beurteilen. Es wird über eine Verknüpfung mit
über die technische Plattform generierten Einmalpasswörtern (TANs)
sichergestellt, dass je Lehrveranstaltung, für die eine Studierende oder
ein Studierender eingeschrieben ist, nur ein elektronischer Frage-
bogen erfasst werden kann.
2 Die Anonymität der an den Befragungen teilnehmenden Studie-
renden ist mittels der nachstehenden Vorkehrungen während des
gesamten Prozesses der Erhebung, Auswertung und Weitergabe von
Daten gewährleistet
a. Die Verknüpfung der E-Mail-Adresse einer oder eines Studieren-
den mit ihren oder seinen Antworten erfolgt über die technische
Plattform. Diese ist für keine mit der Plattform arbeitende Person
zugänglich, unabhängig davon, welche Zugriffsrechte auf die Platt-
form diese Person ansonsten innehat.
b. Um die Anonymität von Studierenden in Bezug auf die detail-
lierten Einzelberichte zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen zu
gewährleisten, werden für Veranstaltungen mit weniger als fünf Teil-
nehmenden keine Lehrveranstaltungsbeurteilungen durchgeführt.
c. Auf der Ebene von einzelnen Lehrveranstaltungen werden keine
Auswertungen nach Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen,
welche auf die Identität einer oder eines Befragten hinweisen
könnten.
3 § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Studierende, die ihre Iden-
tität trotz eines warnenden Hinweises im Fragebogen bewusst preis-
geben, indem sie Angaben zur eigenen Person in die offenen Kommen-
tare einfliessen lassen.
4 Die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltun-
gen beinhalten Personendaten von Dozierenden im Sinne des Geset-
zes und der Verordnung über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG und IDV)2, 3, deren Rechte sich entspre-
chend nach den Bestimmungen des IDG2 und der IDV³ richten.
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5 Angestellte der Universität, welche im Rahmen ihrer in diesem
Reglement bezeichneten Funktion in Bezug auf Lehrveranstaltungs-
beurteilungen Einsicht in Personendaten erhalten, die nicht ausschliess-
lich sie selbst in ihrer Funktion als Dozierende betreffen, dürfen diese
Personendaten nur mit der schriftlichen Zustimmung der oder des
betroffenen Dozierenden weitergeben. Davon ausgenommen ist die
Weitergabe der in diesem Reglement bezeichneten Personendaten
und der Auswertungen an die in diesem Reglement bezeichneten Per-
sonen oder Stellen. Die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Perso-
nendaten richten sich im Weiteren nach den Bestimmungen des IDG2
und der IDV3.
6 Die erhobenen Daten können in anonymisierter Form für die
Zwecke der Forschung und der internen Qualitätssicherung zur Ver-
fügung gestellt werden.
7 Die Aufbewahrung und Archivierung der erhobenen Daten, ein-
schliesslich der Ergebnisberichte in Form von detaillierten Einzel-
berichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder aggregierter Zusam-
menstellungen von Ergebnissen, richtet sich nach dem IDG2 sowie dem
Archivgesetz vom 24. September 19956 und der Archivverordnung vom
9. Dezember 19987.
Inkrafttreten
6
1 OS 64, 535.
2 LS 170.4.
3 LS 170.41.
4 LS 415.11.
5 LS 415.115.
6 LS 432.11; heute: LS 170.6.
7 LS 432.111; heute: LS 170.61.
8 Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2013 (OS 70, 123; ABI 2015-03-13). In
Kraft seit 1. Februar 2014.