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415.117 IMVUZHOBIUOIMMUZHUZHOImm CH-ZH

Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) (IMVUZH)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten Geltungsbereich

Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons.

In dieser Verordnung bedeuten

a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten

und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäude-

bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,

b. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere

baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisa-

torischer Art, das ein Projekt gemäss lit. c zur Folge haben kann,

c. bauliche Projekte: zeitlich und nach dem Zweck bestimmte bau-

liche Massnahmen an den Immobilien, insbesondere Neu- und

Umbauten und Instandsetzung,

d. Bewirtschaftung: kaufmännisches, technisches und infrastrukturel-

les Gebäudemanagement.

Begriffe

1 Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Pro- Allgemeine

jekte zuständig und ist Bauherrin. Sie mietet bei Bedarf Immobilien Zuständigkeiten

von Dritten.

2 Sie ist zuständig für die Bewirtschaftung der von ihr genutzten

Immobilien.

3 Sie plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen

wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.

a. Universität

Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der b. Universitäts-

Universität.

rat

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1

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c. Bildungs-

direktion

d. Baudirektion

Vereinbarung

Immobilien

Universität

Bedarfsplanung

Strategisches

Flächen-

management

Die Bildungsdirektion ist bezüglich der von der Universität

genutzten Immobilien zuständig für die kantonale Budgetplanung und

die Planung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF).

Die Baudirektion vertritt den Kanton als Eigentümer. Sie ist

für die übergreifende langfristige, strategische Immobilienplanung und

für grundbuchbedeutsame Geschäfte zuständig. Sie setzt bauliche Pro-

jekte gemäss dem 3. Abschnitt um.

1 Die Vereinbarung über die Immobilien der Universität (Ver-

einbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat

und dem Universitätsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere fol-

gende Bereiche

a. Anforderungen an die Organisation und die Instrumente des Im-

mobilienwesens der Universität,

b. langfristige Grundlagen der Immobilienentwicklung,

c. Sicherstellung der Vereinbarkeit der baulichen Projekte der Uni-

versität mit den kantonalen Anforderungen,

d. bedeutsame Standards für Immobilien,

e. Grundsätze der Berichterstattung und der finanziellen Steuerung.

2 Geringfügige Änderungen der Vereinbarung können der Regie-

rungsrat und der Universitätsrat abschliessend beschliessen.

2. Abschnitt: Steuerung

A. Immobilienplanung

1 Die Universität führt auf der Grundlage ihrer Leistungsent-

wicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Aus-

blick auf mindestens 20 Jahre.

2 Die Universität führt für die Immobilien im Eigentum des Kan-

tons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf

30 Jahre sowie die Instandhaltungsplanung.

Die Universität führt das strategische Flächenmanagement.

Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die

Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und

mögliche Entwicklungsflächen.

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Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)

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Die Universität entwickelt ihre Portfoliostrategie und nach Immobilien-

Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder spezifische

Objekt. Diese legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Strategien

Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Ent-

wicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen

fest.

1 Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erar- Bestellung

beitet sie eine Bestellung. Diese enthält insbesondere

a. Ausgangslage und Problemstellung,

b. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,

c. Nachweis, dass der Bedarf nicht durch eigene organisatorische Mass-

nahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,

d. mögliche Lösungsansätze,

e.

Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.

2 Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der

Immobilienstrategie, der Investitionsplanung und der Vereinbarung

Immobilien Universität.

von räumlichen

Massnahmen

1 Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser ent- Projektauftrag

hält insbesondere

a. Lösungsansatz und Projektart,

b. Vereinbarkeit mit Planungsrecht,

c. zeitliche Umsetzung,

d. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,

e. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen

f.

nach der Bereitstellung,

Chancen und Risiken,

g. bauliche Projekte mit Investitionsausgaben von weniger als 3 Mio.

Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie-

rung, Ausschreibung und Realisierung.

2 Die Universität erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw.

die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereit-

stellung aus.

und Vorstudien-

kredit

1 Die Universität führt eine Planungsliste für zwölf Jahre Planungsliste

mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält

a. bauliche Projekte mit bewilligten Objektkrediten,

b. bauliche Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,

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c. erteilte Projektaufträge,

d. Bestellungen,

e. im Rahmen der Strategien und Bedarfsplanungen ersichtliche räum-

liche Massnahmen.

2 Die Bildungsdirektion stellt die Planungsliste dem Immobilien-

amt für die Erarbeitung der Richtlinien zu KEF und Budget sowie der

Planungsübersicht gemäss § 19 zu.

B. Finanzplanung

Investitions-

planung

1 Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung

für zwölf Jahre zuhanden der Bildungsdirektion.

2 Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungs-

liste mit den Richtlinien zu KEF und Budget. Sie passt diese bei Bedarf

in Abstimmung mit der Universität an und stellt sie dem Immobilien-

amt zu.

Rahmenkredit

1 Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf die Investitions-

planung den Rahmenkredit für das Budget.

2 Der Rahmenkredit umfasst die gebundenen Ausgaben und die

neuen Ausgaben von weniger als 3 Mio. Franken.

3 Die Universität beschliesst im Rahmen des Rahmenkredits über

den Mitteleinsatz. Sie kann von den zeitlichen Vorgaben der Investi-

tionsplanung abweichen.

Leistungs-

gruppe

Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für

Immobilien aus baulichen Projekten und Mieten sowie Investitions-

beiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.

Projektphasen

3. Abschnitt: Bereitstellung

1 Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen

a. Vorstudie,

b. Projektierung,

c. Ausschreibung und Realisierung.

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Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)

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2 Vom Verfahren gemäss §§ 18–22 kann ganz oder teilweise abge-

wichen werden bei baulichen Projekten,

a. die durch die Berufung von Professorinnen oder Professoren aus-

gelöst werden,

b. deren Gesamtkosten weniger als 3 Mio. Franken betragen oder

c. bei denen das Hochbauamt nicht über die notwendigen personel-

len Kapazitäten oder Qualifikationen verfügt.

In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014*, Vorstudie

entwickelt die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das a. Aufgabe

bauliche Projekt weiter. Sie beauftragt damit in der Regel das Hoch- gemäss SIA-

bauamt. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufga-

ben

a. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,

b. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und Festlegung der Projekt-

organisation für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Rea-

lisierung.

Teilphase 21

Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, b. Aufgaben

beauftragt die Universität in der Regel das Hochbaumt mit der Weiter- ab SIA-

entwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projekt- Teilphase 22

pflichtenhefts. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende

Aufgaben

a. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,

b. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des baulichen Projekts

und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase.

Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der c. Freigabe

Vorstudienphase über die Freigabe des baulichen Projekts für die

nächste Phase.

1 Das Hochbauamt entwickelt das bauliche Projekt bis zur Projektierung

Baureife und erfüllt folgende Aufgaben

a. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimie-

rung des baulichen Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzep-

tion und Wirtschaftlichkeit,

b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen

Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,

* Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim Generalsekretariat der Bildungs-

direktion.

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c. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektände-

rungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberich-

ten,

d. Ausweis des Anteils der werterhaltenden und wertvermehrenden

Kosten.

2 Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieb-

licher Sicht und insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaft-

lichkeit.

1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im

Auftrag der Projektsteuerung insbesondere folgende Aufgaben

a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,

b. Durchführung der Ausschreibung,

c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,

d. Erstellung des Bauwerks,

e. Abnahme des Bauwerks,

f. Führung der aktuellen Projektdaten, der Termin- und Kostenpla-

nung sowie des Projektänderungs- und Reservemanagements und

periodische Erstellung von Statusberichten,

g. Inbetriebnahme des Bauwerks mit der Universität,

h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen-

digen Objektdokumentation an die Universität,

i. Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung,

Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,

j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro-

jekten untereinander.

2 Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und

an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.

1 Die Universität ist für die Kreditkontrolle und Vorberei-

tung der Kreditabrechnung zuständig.

2 Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele

erreicht wurden.

Ausschreibung

und

Realisierung

a. Aufgaben

b. Kredit-

kontrolle und

-abrechnung

Projekt-

steuerung

a. Einsetzung

4. Abschnitt: Projektorganisation

1 Die Universität setzt eine ständige Projektsteuerung ein.

2 Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt.

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1 Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteue- b. Zusammen-

rung paritätisch vertreten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch setzung

das Immobilienamt, das Hochbauamt und die Bildungsdirektion. Die

Vertretung der Universität hat den Vorsitz.

2 Bei Bedarf können Fachpersonen mit beratender Stimme für die

Projektsteuerung beigezogen werden.

1 Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die c. Aufgaben

Phasen gemäss § 17 und deren Teilphasen frei.

1 Die Gesamtprojektleitung ist in der Regel zuständig für: Gesamt-

a. phasenspezifische Aufgaben gemäss dem Verfahren für bauliche projektleitung

Projekte und die Vergabe der dazugehörigen Aufträge,

b. Projektcontrolling.

2 Die Gesamtprojektleitung für bauliche Projekte wird in der Regel

vom Hochbauamt gestellt.

1 Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schliessen Zusammen-

über die Dienstleistungen des Bauprojektmanagements eine Leistungs- arbeit mit dem

vereinbarung ab.

2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen,

b. die Leistungen in baulichen Projekten,

c. die Planung der personellen Mittel.

Die Universität bestimmt die Projektleitung Betrieb.

Hochbauamt

Projektleitung

Betrieb

5. Abschnitt: Bewirtschaftung

Die Universität ist für die Bewirtschaftung der durch sie Grundsätze

genutzten Immobilien zuständig. Sie kann Dritte mit der Erbringung

von Bewirtschaftungsleistungen beauftragen.

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415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)

Flächeninventar § 31. Die Universität führt ein Inventar der von ihr betriebenen

Flächen und regelt die interne Verrechnung von Nutzungskosten.

1 OS 74, 98; Begründung siehe AB1 2018-06-29.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 (ABI 2019-02-01).

3 LS 415.11.

4 SR 210.

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