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415.116 CH-ZH

Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

1 Dieses Reglement bezweckt, die Angehörigen der Uni- Zweck

versität Zürich vor sexueller Belästigung und damit in ihrer Würde zu

schützen.

2 Zudem soll verhindert werden, dass als Folge sexueller Belästi-

gung die betroffene Person in ihrer tatsächlichen Gleichstellung am

Arbeitsplatz und im Studium behindert und in ihrer Arbeitsleistung, in

ihrem Anstellungsverhältnis, beim Studienabschluss oder bei ihrem

wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang beeinträchtigt wird.

3 Schliesslich legt dieses Reglement das Verfahren bei mutmass-

licher sexueller Belästigung fest.

Sexuelle Belästigung ist verboten. Sie zieht Massnahmen Verbot

gemäss § 9 nach sich.

1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Ange- Geltungsbereich

hörigen der Universität unter Einschluss der Weiterbildungsstudieren-

den sowie der Auditorinnen und Auditoren.

2 Sie werden im Zusammenhang mit ihren universitären Tätig-

keiten geschützt.

3 Für Habilitierende der Universität, soweit sie nicht bereits Ange-

hörige der Universität nach Abs. 1 sind, gelten die Bestimmungen

dieses Reglements sinngemäss.

1 Als sexuelle Belästigung gilt jede die Persönlichkeit verlet- Begriffe

zende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die seitens der betrof-

fenen Person unerwünscht ist.

2 Darunter fallen insbesondere

a. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die unter Strafe

stehen,

b. sexuelle Übergriffe, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen,

unangemessene Körperkontakte sowie aufdringliches Verhalten,

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c. sexuelle Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen

oder Androhen von Nachteilen einhergehen,

d. anzügliche Bemerkungen und Witze, insbesondere über Aussehen

und körperliche Eigenschaften,

e. Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material.

3 Als sexistisches Verhalten gelten Verhaltensweisen ohne direkten

sexuellen Bezug, durch die Personen auf Grund ihres Geschlechts

diskriminiert oder herabgewürdigt werden.

4 Darunter fallen insbesondere

a. auf die Angehörigen eines Geschlechts bezogene beleidigende

oder herabsetzende Bemerkungen und Witze,

b. Zeigen von Bildern, welche eine feindliche Haltung gegenüber

dem anderen Geschlecht ausdrücken,

c. an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende erniedrigende Be-

handlung,

d. Verhaltensweisen, welche ein feindliches Arbeitsklima für die

Angehörigen eines Geschlechts schaffen.

Allgemeine

Verhaltens-

pflichten

Pflichten der

Vorgesetzten,

der Instituts-

leiterinnen und

Institutsleiter

sowie der eine

Lehrtätigkeit

ausübenden

Personen

B. Prävention

1 Universitätsangehörige verhalten sich einander gegenüber

rücksichtsvoll und respektieren die persönlichen Grenzen anderer.

2 Betroffene Universitätsangehörige sollen den belästigenden Per-

sonen im Rahmen des Zumutbaren klar zu verstehen geben, dass sie

sich belästigt fühlen und dass das betreffende Verhalten unerwünscht

ist.

3 Universitätsangehörige, die sexuelle Belästigungen im Rahmen

der universitären Tätigkeit bemerken, sind im Rahmen des Zumut-

baren gehalten, auf die Unzulässigkeit dieses Tuns hinzuweisen.

1 Vorgesetzte sowie Institutsleiterinnen und Institutsleiter

sind in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für eine belästi-

gungs- und diskriminierungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich.

Sie greifen korrigierend ein, wenn sie Verhaltensweisen entdecken, die

im Widerspruch zu diesem Reglement stehen.

2 Für Personen, die an der Universität eine Lehrtätigkeit ausüben,

gelten gegenüber den Studierenden die Pflichten von Abs. 1 sinn-

gemäss.

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Die Angehörigen der Universität sowie die ihnen gleich- Information

gestellten Personen werden über den Inhalt dieses Reglements auf

geeignete Weise informiert.

1 Die Universität sorgt mit Sensibilisierungsaktivitäten und Sensibilisierung

Präventionsmassnahmen für ein Arbeits- und Studienklima, das sexu- und Schulung

eller Belästigung entgegenwirkt.

2 Zur Sensibilisierung und Ausbildung als Vorbereitung auf mög-

licherweise auftretende Probleme werden insbesondere funktions-

spezifisch geschult

a. Mitglieder der Leitungsgremien und Leitungsebenen,

b. Vorgesetzte,

c. Ansprechpersonen,

d. von der Universität bezeichnete Personen für Mediation.

C. Massnahmen

1 Gegen sexuell belästigende Universitätsangehörige werden Massnahmen

entsprechend der Schwere ihres Fehlverhaltens Massnahmen ergrif-

fen.

2 Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen, welche

auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Uni-

versität anwendbar sind. Sie reichen von Unterstützungsmassnahmen

bis hin zur Entlassung oder Exmatrikulation.

3 Die Massnahmen der Universität werden unabhängig von der

Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens getroffen.

4 Für Personen, die wider besseres Wissen eine andere Person der

sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung

wider besseres Wissen verbreiten, gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

D. Vorgehen bei sexueller Belästigung

1. Grundsatz

Rechte der

betroffenen

1 Die von sexueller Belästigung betroffenen Personen

a. haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell Personen

bezeichnete und ausgebildete Ansprechpersonen,

b. können sich an die von der Universität bezeichneten Personen für

Mediation wenden oder im begründeten Ausnahmefall eine externe

Mediation beantragen,

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c. haben Anspruch auf eine psychologische bzw. psychiatrische Bera-

tung,

d. können eine Administrativuntersuchung beantragen.

2 Die Angestellten der Universität können sich zudem an die nach

dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom

24. März 19954 und nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum

Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 20012 zuständige kantonale

Stelle wenden, wenn sie von einer sexuellen Belästigung oder einer

anderen Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz betroffen sind.

1 Erhalten Vorgesetzte oder Institutsleiterinnen und Insti-

tutsleiter Kenntnis von Vorfällen, klären sie die Umstände soweit

möglich und ergreifen geeignete Massnahmen. Dabei wahren sie die

Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person und nehmen angemes-

sen Rücksicht auf deren Bedürfnisse.

2 Sie unterstützen die betroffene Person und machen sie auf die

zuständigen Ansprechpersonen aufmerksam.

3 Sie können sich von der UniFrauenstelle – Gleichstellung von

Frau und Mann beraten lassen.

1 Aus der sexuellen Belästigung dürfen der betroffenen

Person keine weiteren Nachteile entstehen.

2 Insbesondere dürfen ihr keine Nachteile im Anstellungsverhält-

nis oder im Studium und bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Arbeit

erwachsen aus

a. abgrenzendem und ablehnendem Verhalten,

b. der Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung.

3 Dies gilt sinngemäss auch für Auskunftspersonen und Zeuginnen

und Zeugen im allfälligen gerichtlichen Verfahren sowie für alle

Personen, welche gemäss diesem Reglement Aufgaben übernehmen,

Funktionen ausüben, Massnahmen beantragen, über solche befinden

oder sonstwie mit sexueller Belästigung befasst sind.

4 Die sexuell belästigte betroffene Person kann ihre Arbeit ohne

Lohneinbusse niederlegen, solange ihr die Fortsetzung der Arbeits-

leistung unzumutbar ist und trotz ausdrücklichen Ersuchens recht-

zeitig angemessene Massnahmen unterbleiben.

5 Der Kündigungsschutz richtet sich nach Art. 10 des Gleich-

stellungsgesetzes. Ein weitergehender Kündigungsschutz bleibt vor-

behalten.

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2. Ansprechpersonen

1 Ansprechpersonen sind die Leiterin bzw. der Leiter der Ansprech-

UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann und die General-

sekretärin bzw. der Generalsekretär der Universität.

2 Damit stets sichergestellt ist, dass sowohl das weibliche als auch

das männliche Geschlecht als Ansprechpersonen vertreten sind, sind

für jede Ansprechperson Stellvertretungen des jeweils anderen

Geschlechts durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der Mög-

lichkeit auf Wiederwahl zu bestellen.

3 Die Beratung der Ansprechpersonen erfolgt durch die Uni-

Frauenstelle - Gleichstellung von Frau und Mann sowie durch den

Rechtsdienst.

Die Ansprechpersonen unterstützen und beraten die betrof-

fene Person. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a. Unterstützung und Beratung der betroffenen Person,

b. Vermittlung einer psychologischen oder psychiatrischen Beratung

auf Antrag der betroffenen Person,

c. Information über das Abklärungsverfahren und Weiterleiten des

Sachverhaltes sowie Verweisung der betroffenen Person an den

Rechtsdienst und an die untersuchende Person,

d. Ergreifung sonstiger Schritte mit dem Ziel, der sexuellen Belästi-

gung ein Ende zu setzen.

der Ansprech-

personen

Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen der Ansprech-

person dürfen nur in Absprache mit der betroffenen Person erfolgen.

Einverständnis

der betroffenen

Person

1 Die UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann

berichtet jährlich der Universitätsleitung über die Tätigkeit der

Ansprechpersonen.

2 Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form, sodass Rückschlüsse

auf Personen nicht möglich sind.

Bericht-

erstattung

3. Internes Abklärungsverfahren und untersuchende Person

1 Die untersuchende Person ist eine befähigte juristisch aus-

gebildete Person mit Einfühlungsvermögen.

2 Die untersuchende Person wird auf Vorschlag der Gleichstel-

lungskommission durch die Universitätsleitung auf zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

Untersuchende

Person

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3 Die untersuchende Person hat eine Stellvertretung, welche die

gleichen Anforderungen wie die untersuchende Person selbst erfüllt,

und ebenfalls durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der

Möglichkeit auf Wiederwahl gewählt wird.

4 Die Beratung und Unterstützung der untersuchenden Person und

ihrer Stellvertretung erfolgt durch den Rechtsdienst. Ist die unter-

suchende Person Professorin oder Professor, so kann sie für die Unter-

suchungshandlungen eine Protokollführerin oder einen Protokoll-

führer aus dem Kreis der Assistenz beiziehen.

Aufgaben der

untersuchenden

Person

Die untersuchende Person hat den Sachverhalt zu ermitteln

und führt das Abklärungsverfahren durch. Zur Erfüllung ihrer Auf-

gaben stehen der untersuchenden Person insbesondere folgende

Kompetenzen zu

a. Durchführung des Abklärungsverfahrens mit den beteiligten

Personen und Befragung von Auskunftspersonen,

b. Antragsrecht auf Beizug von Sachverständigen zuhanden der Uni-

versitätsleitung,

c. Beantragung der angemessenen Massnahmen gemäss § 9 bei der

Universitätsleitung,

d. Beantragung angemessener Massnahmen, die in den Zuständig-

keitsbereich des Universitätsrates fallen, bei der Universitäts-

leitung zuhanden des Universitätsrates,

e. Beantragung einer Administrativuntersuchung gemäss §§ 19 f. bei

der Universitätsleitung, wenn eine solche nach dem Ermessen der

untersuchenden Person angezeigt ist.

4. Administrativuntersuchung

Administrativ-

untersuchung

1 Die Administrativuntersuchung wird durch die Universi-

tätsleitung auf Antrag der untersuchenden Person oder der betroffe-

nen Person angeordnet. Bei grundlegender Bedeutung der Ange-

legenheit kann die Universitätsleitung die Administrativuntersuchung

von sich aus einleiten.

2 Die Administrativuntersuchung wird durch eine dazu befähigte,

sachverständige Person, die nicht der Universität angehört, oder durch

eine nicht ständig von der Universitätsleitung eingesetzte Kommission

geführt. Bei der Bestellung der sachverständigen Person hat die

Gleichstellungskommission ein Vorschlagsrecht.

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3 Die untersuchende sachverständige Person oder die nicht ständig

eingesetzte Kommission können bei den zuständigen Stellen die im

Rahmen der Administrativuntersuchung nötigen Massnahmen bean-

tragen.

Nach Beendigung der Administrativuntersuchung entschei- Abschluss der

det die Universitätsleitung über die beantragten Massnahmen nach § 9 Administrativ-

oder stellt bei Zuständigkeit des Universitätsrates Antrag beim Uni- untersuchung

versitätsrat.

5. Kompetenzen der Universitätsleitung

Die Universitätsleitung ist grundsätzlich für Entscheide Aufgaben

gemäss diesem Reglement zuständig. Zu den Aufgaben der Universi- der Universi-

tätsleitung

tätsleitung gehören insbesondere

a. Entscheid betreffend externe Mediation auf Antrag der betroffe-

nen Person,

b. Entscheid betreffend den Beizug von Sachverständigen auf Antrag

der untersuchenden Person,

c. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen

gemäss § 9 auf Antrag der untersuchenden Person,

d. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung

auf Antrag der untersuchenden oder der betroffenen Person,

e. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung

auch ohne Antrag der untersuchenden Person, wenn die Bedeu-

tung der Angelegenheit dies nach dem Ermessen der Universitäts-

leitung erfordert,

f. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen

gemäss § 9 auf Antrag der mit einer Administrativuntersuchung

beauftragten sachverständigen Person oder der nicht ständig ein-

gesetzten Kommission,

g. Antragstellung betreffend angemessene Massnahmen gemäss § 9

an den Universitätsrat bei Zuständigkeit des Universitätsrates,

h. Überprüfung betreffend Vollzug und Wirksamkeit angeordneter

Massnahmen und die Einhaltung des Nachteilsverbots.

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6. Verfahrensbestimmungen

Verfahren

Verfahrens-

garantien

Schweigepflicht

Kostenauflage

und Kosten-

ersatz

Sofern dieses Reglement keine abweichenden Bestimmun-

gen enthält, richten sich die Verfahren und die Rechte aller am Verfah-

ren Beteiligten sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes³ des Kantons Zürich.

1 Die betroffene Person und die beschuldigte Person haben

Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Sie haben insbesondere das Recht,

a. im Abklärungsverfahren eine Begleitperson mitzunehmen,

b. bei der Befragung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen

sowie bei der Befragung der betroffenen Person oder der der

sexuellen Belästigung beschuldigten Person anwesend zu sein,

c. zu Äusserungen der Auskunftspersonen und der betroffenen

Person Stellung zu nehmen,

d. nach Abschluss der Abklärungen in die Akten Einsicht und

Stellung zu diesen zu nehmen.

3 Wenn überwiegende Interessen der Universität, der betroffenen

Person oder Dritter es erfordern, können das rechtliche Gehör und die

Akteneinsicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann die betrof-

fene Person auf ihr Verlangen in Abwesenheit der beschuldigten Per-

son befragt werden. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person

bei der Befragung durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.

1 Die Ansprechpersonen, die untersuchende Person und die

mit einer Administrativuntersuchung beauftragte sachverständige

Person sowie sämtliche Mitglieder einer nicht ständig eingesetzten

Kommission unterstehen der Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden

Fällen können diese Personen auf ihr Gesuch hin von der Schweige-

pflicht entbunden werden. Zuständig hierfür ist die Universitätsleitung

unter Einbezug des Rechtsdienstes.

2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der

Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder

der Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht

entbunden werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat.

1 Sämtliche Verfahren sind kostenlos; ausgenommen sind

Fälle von mutwilliger Verfahrensführung.

2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der betroffenen

Person oder der zu Unrecht beschuldigten Person Ersatz der ihr durch

ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.

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1 Die Verfahren sind möglichst rasch, spätestens aber innert vier Monaten seit Anhebung abzuschliessen.

2 Innert sechzig Tagen nach Beendigung eines Verfahrens ent-

scheidet die Universitätsleitung oder stellt bei Zuständigkeit des

Universitätsrates den Antrag der Universitätsleitung zuhanden des

Universitätsrates.

dauer

1 Über den Ausgang des Verfahrens kann auf Wunsch und in Kommunika-

Absprache mit der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschul-

digten Person im Arbeitsumfeld dieser Personen kommuniziert wer-

den.

2 Bei der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens sind

die Persönlichkeitsrechte und die übrigen schutzwürdigen Interessen

sämtlicher am Verfahren Beteiligten bestmöglich zu wahren.

tion über den

Ausgang des

Verfahrens

E. Schlussbestimmung

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