Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
1 Dieses Reglement bezweckt, die Angehörigen der Uni- Zweck
versität Zürich vor sexueller Belästigung und damit in ihrer Würde zu
schützen.
2 Zudem soll verhindert werden, dass als Folge sexueller Belästi-
gung die betroffene Person in ihrer tatsächlichen Gleichstellung am
Arbeitsplatz und im Studium behindert und in ihrer Arbeitsleistung, in
ihrem Anstellungsverhältnis, beim Studienabschluss oder bei ihrem
wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang beeinträchtigt wird.
3 Schliesslich legt dieses Reglement das Verfahren bei mutmass-
licher sexueller Belästigung fest.
Sexuelle Belästigung ist verboten. Sie zieht Massnahmen Verbot
gemäss § 9 nach sich.
1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Ange- Geltungsbereich
hörigen der Universität unter Einschluss der Weiterbildungsstudieren-
den sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2 Sie werden im Zusammenhang mit ihren universitären Tätig-
keiten geschützt.
3 Für Habilitierende der Universität, soweit sie nicht bereits Ange-
hörige der Universität nach Abs. 1 sind, gelten die Bestimmungen
dieses Reglements sinngemäss.
1 Als sexuelle Belästigung gilt jede die Persönlichkeit verlet- Begriffe
zende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die seitens der betrof-
fenen Person unerwünscht ist.
2 Darunter fallen insbesondere
a. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die unter Strafe
stehen,
b. sexuelle Übergriffe, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen,
unangemessene Körperkontakte sowie aufdringliches Verhalten,
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c. sexuelle Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen
oder Androhen von Nachteilen einhergehen,
d. anzügliche Bemerkungen und Witze, insbesondere über Aussehen
und körperliche Eigenschaften,
e. Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material.
3 Als sexistisches Verhalten gelten Verhaltensweisen ohne direkten
sexuellen Bezug, durch die Personen auf Grund ihres Geschlechts
diskriminiert oder herabgewürdigt werden.
4 Darunter fallen insbesondere
a. auf die Angehörigen eines Geschlechts bezogene beleidigende
oder herabsetzende Bemerkungen und Witze,
b. Zeigen von Bildern, welche eine feindliche Haltung gegenüber
dem anderen Geschlecht ausdrücken,
c. an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende erniedrigende Be-
handlung,
d. Verhaltensweisen, welche ein feindliches Arbeitsklima für die
Angehörigen eines Geschlechts schaffen.
Allgemeine
Verhaltens-
pflichten
Pflichten der
Vorgesetzten,
der Instituts-
leiterinnen und
Institutsleiter
sowie der eine
Lehrtätigkeit
ausübenden
Personen
B. Prävention
1 Universitätsangehörige verhalten sich einander gegenüber
rücksichtsvoll und respektieren die persönlichen Grenzen anderer.
2 Betroffene Universitätsangehörige sollen den belästigenden Per-
sonen im Rahmen des Zumutbaren klar zu verstehen geben, dass sie
sich belästigt fühlen und dass das betreffende Verhalten unerwünscht
ist.
3 Universitätsangehörige, die sexuelle Belästigungen im Rahmen
der universitären Tätigkeit bemerken, sind im Rahmen des Zumut-
baren gehalten, auf die Unzulässigkeit dieses Tuns hinzuweisen.
1 Vorgesetzte sowie Institutsleiterinnen und Institutsleiter
sind in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für eine belästi-
gungs- und diskriminierungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich.
Sie greifen korrigierend ein, wenn sie Verhaltensweisen entdecken, die
im Widerspruch zu diesem Reglement stehen.
2 Für Personen, die an der Universität eine Lehrtätigkeit ausüben,
gelten gegenüber den Studierenden die Pflichten von Abs. 1 sinn-
gemäss.
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Die Angehörigen der Universität sowie die ihnen gleich- Information
gestellten Personen werden über den Inhalt dieses Reglements auf
geeignete Weise informiert.
1 Die Universität sorgt mit Sensibilisierungsaktivitäten und Sensibilisierung
Präventionsmassnahmen für ein Arbeits- und Studienklima, das sexu- und Schulung
eller Belästigung entgegenwirkt.
2 Zur Sensibilisierung und Ausbildung als Vorbereitung auf mög-
licherweise auftretende Probleme werden insbesondere funktions-
spezifisch geschult
a. Mitglieder der Leitungsgremien und Leitungsebenen,
b. Vorgesetzte,
c. Ansprechpersonen,
d. von der Universität bezeichnete Personen für Mediation.
C. Massnahmen
1 Gegen sexuell belästigende Universitätsangehörige werden Massnahmen
entsprechend der Schwere ihres Fehlverhaltens Massnahmen ergrif-
fen.
2 Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen, welche
auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Uni-
versität anwendbar sind. Sie reichen von Unterstützungsmassnahmen
bis hin zur Entlassung oder Exmatrikulation.
3 Die Massnahmen der Universität werden unabhängig von der
Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens getroffen.
4 Für Personen, die wider besseres Wissen eine andere Person der
sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung
wider besseres Wissen verbreiten, gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
D. Vorgehen bei sexueller Belästigung
1. Grundsatz
Rechte der
betroffenen
1 Die von sexueller Belästigung betroffenen Personen
a. haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell Personen
bezeichnete und ausgebildete Ansprechpersonen,
b. können sich an die von der Universität bezeichneten Personen für
Mediation wenden oder im begründeten Ausnahmefall eine externe
Mediation beantragen,
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c. haben Anspruch auf eine psychologische bzw. psychiatrische Bera-
tung,
d. können eine Administrativuntersuchung beantragen.
2 Die Angestellten der Universität können sich zudem an die nach
dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom
24. März 19954 und nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum
Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 20012 zuständige kantonale
Stelle wenden, wenn sie von einer sexuellen Belästigung oder einer
anderen Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz betroffen sind.
1 Erhalten Vorgesetzte oder Institutsleiterinnen und Insti-
tutsleiter Kenntnis von Vorfällen, klären sie die Umstände soweit
möglich und ergreifen geeignete Massnahmen. Dabei wahren sie die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person und nehmen angemes-
sen Rücksicht auf deren Bedürfnisse.
2 Sie unterstützen die betroffene Person und machen sie auf die
zuständigen Ansprechpersonen aufmerksam.
3 Sie können sich von der UniFrauenstelle – Gleichstellung von
Frau und Mann beraten lassen.
1 Aus der sexuellen Belästigung dürfen der betroffenen
Person keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Insbesondere dürfen ihr keine Nachteile im Anstellungsverhält-
nis oder im Studium und bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Arbeit
erwachsen aus
a. abgrenzendem und ablehnendem Verhalten,
b. der Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung.
3 Dies gilt sinngemäss auch für Auskunftspersonen und Zeuginnen
und Zeugen im allfälligen gerichtlichen Verfahren sowie für alle
Personen, welche gemäss diesem Reglement Aufgaben übernehmen,
Funktionen ausüben, Massnahmen beantragen, über solche befinden
oder sonstwie mit sexueller Belästigung befasst sind.
4 Die sexuell belästigte betroffene Person kann ihre Arbeit ohne
Lohneinbusse niederlegen, solange ihr die Fortsetzung der Arbeits-
leistung unzumutbar ist und trotz ausdrücklichen Ersuchens recht-
zeitig angemessene Massnahmen unterbleiben.
5 Der Kündigungsschutz richtet sich nach Art. 10 des Gleich-
stellungsgesetzes. Ein weitergehender Kündigungsschutz bleibt vor-
behalten.
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2. Ansprechpersonen
1 Ansprechpersonen sind die Leiterin bzw. der Leiter der Ansprech-
UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann und die General-
sekretärin bzw. der Generalsekretär der Universität.
2 Damit stets sichergestellt ist, dass sowohl das weibliche als auch
das männliche Geschlecht als Ansprechpersonen vertreten sind, sind
für jede Ansprechperson Stellvertretungen des jeweils anderen
Geschlechts durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der Mög-
lichkeit auf Wiederwahl zu bestellen.
3 Die Beratung der Ansprechpersonen erfolgt durch die Uni-
Frauenstelle - Gleichstellung von Frau und Mann sowie durch den
Rechtsdienst.
Die Ansprechpersonen unterstützen und beraten die betrof-
fene Person. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a. Unterstützung und Beratung der betroffenen Person,
b. Vermittlung einer psychologischen oder psychiatrischen Beratung
auf Antrag der betroffenen Person,
c. Information über das Abklärungsverfahren und Weiterleiten des
Sachverhaltes sowie Verweisung der betroffenen Person an den
Rechtsdienst und an die untersuchende Person,
d. Ergreifung sonstiger Schritte mit dem Ziel, der sexuellen Belästi-
gung ein Ende zu setzen.
der Ansprech-
personen
Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen der Ansprech-
person dürfen nur in Absprache mit der betroffenen Person erfolgen.
Einverständnis
der betroffenen
Person
1 Die UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann
berichtet jährlich der Universitätsleitung über die Tätigkeit der
Ansprechpersonen.
2 Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form, sodass Rückschlüsse
auf Personen nicht möglich sind.
Bericht-
erstattung
3. Internes Abklärungsverfahren und untersuchende Person
1 Die untersuchende Person ist eine befähigte juristisch aus-
gebildete Person mit Einfühlungsvermögen.
2 Die untersuchende Person wird auf Vorschlag der Gleichstel-
lungskommission durch die Universitätsleitung auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Untersuchende
Person
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3 Die untersuchende Person hat eine Stellvertretung, welche die
gleichen Anforderungen wie die untersuchende Person selbst erfüllt,
und ebenfalls durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der
Möglichkeit auf Wiederwahl gewählt wird.
4 Die Beratung und Unterstützung der untersuchenden Person und
ihrer Stellvertretung erfolgt durch den Rechtsdienst. Ist die unter-
suchende Person Professorin oder Professor, so kann sie für die Unter-
suchungshandlungen eine Protokollführerin oder einen Protokoll-
führer aus dem Kreis der Assistenz beiziehen.
Aufgaben der
untersuchenden
Person
Die untersuchende Person hat den Sachverhalt zu ermitteln
und führt das Abklärungsverfahren durch. Zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben stehen der untersuchenden Person insbesondere folgende
Kompetenzen zu
a. Durchführung des Abklärungsverfahrens mit den beteiligten
Personen und Befragung von Auskunftspersonen,
b. Antragsrecht auf Beizug von Sachverständigen zuhanden der Uni-
versitätsleitung,
c. Beantragung der angemessenen Massnahmen gemäss § 9 bei der
Universitätsleitung,
d. Beantragung angemessener Massnahmen, die in den Zuständig-
keitsbereich des Universitätsrates fallen, bei der Universitäts-
leitung zuhanden des Universitätsrates,
e. Beantragung einer Administrativuntersuchung gemäss §§ 19 f. bei
der Universitätsleitung, wenn eine solche nach dem Ermessen der
untersuchenden Person angezeigt ist.
4. Administrativuntersuchung
Administrativ-
untersuchung
1 Die Administrativuntersuchung wird durch die Universi-
tätsleitung auf Antrag der untersuchenden Person oder der betroffe-
nen Person angeordnet. Bei grundlegender Bedeutung der Ange-
legenheit kann die Universitätsleitung die Administrativuntersuchung
von sich aus einleiten.
2 Die Administrativuntersuchung wird durch eine dazu befähigte,
sachverständige Person, die nicht der Universität angehört, oder durch
eine nicht ständig von der Universitätsleitung eingesetzte Kommission
geführt. Bei der Bestellung der sachverständigen Person hat die
Gleichstellungskommission ein Vorschlagsrecht.
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3 Die untersuchende sachverständige Person oder die nicht ständig
eingesetzte Kommission können bei den zuständigen Stellen die im
Rahmen der Administrativuntersuchung nötigen Massnahmen bean-
tragen.
Nach Beendigung der Administrativuntersuchung entschei- Abschluss der
det die Universitätsleitung über die beantragten Massnahmen nach § 9 Administrativ-
oder stellt bei Zuständigkeit des Universitätsrates Antrag beim Uni- untersuchung
versitätsrat.
5. Kompetenzen der Universitätsleitung
Die Universitätsleitung ist grundsätzlich für Entscheide Aufgaben
gemäss diesem Reglement zuständig. Zu den Aufgaben der Universi- der Universi-
tätsleitung
tätsleitung gehören insbesondere
a. Entscheid betreffend externe Mediation auf Antrag der betroffe-
nen Person,
b. Entscheid betreffend den Beizug von Sachverständigen auf Antrag
der untersuchenden Person,
c. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen
gemäss § 9 auf Antrag der untersuchenden Person,
d. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung
auf Antrag der untersuchenden oder der betroffenen Person,
e. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung
auch ohne Antrag der untersuchenden Person, wenn die Bedeu-
tung der Angelegenheit dies nach dem Ermessen der Universitäts-
leitung erfordert,
f. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen
gemäss § 9 auf Antrag der mit einer Administrativuntersuchung
beauftragten sachverständigen Person oder der nicht ständig ein-
gesetzten Kommission,
g. Antragstellung betreffend angemessene Massnahmen gemäss § 9
an den Universitätsrat bei Zuständigkeit des Universitätsrates,
h. Überprüfung betreffend Vollzug und Wirksamkeit angeordneter
Massnahmen und die Einhaltung des Nachteilsverbots.
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6. Verfahrensbestimmungen
Verfahren
Verfahrens-
garantien
Schweigepflicht
Kostenauflage
und Kosten-
ersatz
Sofern dieses Reglement keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält, richten sich die Verfahren und die Rechte aller am Verfah-
ren Beteiligten sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes³ des Kantons Zürich.
1 Die betroffene Person und die beschuldigte Person haben
Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Sie haben insbesondere das Recht,
a. im Abklärungsverfahren eine Begleitperson mitzunehmen,
b. bei der Befragung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen
sowie bei der Befragung der betroffenen Person oder der der
sexuellen Belästigung beschuldigten Person anwesend zu sein,
c. zu Äusserungen der Auskunftspersonen und der betroffenen
Person Stellung zu nehmen,
d. nach Abschluss der Abklärungen in die Akten Einsicht und
Stellung zu diesen zu nehmen.
3 Wenn überwiegende Interessen der Universität, der betroffenen
Person oder Dritter es erfordern, können das rechtliche Gehör und die
Akteneinsicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann die betrof-
fene Person auf ihr Verlangen in Abwesenheit der beschuldigten Per-
son befragt werden. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person
bei der Befragung durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
1 Die Ansprechpersonen, die untersuchende Person und die
mit einer Administrativuntersuchung beauftragte sachverständige
Person sowie sämtliche Mitglieder einer nicht ständig eingesetzten
Kommission unterstehen der Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden
Fällen können diese Personen auf ihr Gesuch hin von der Schweige-
pflicht entbunden werden. Zuständig hierfür ist die Universitätsleitung
unter Einbezug des Rechtsdienstes.
2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der
Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder
der Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht
entbunden werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat.
1 Sämtliche Verfahren sind kostenlos; ausgenommen sind
Fälle von mutwilliger Verfahrensführung.
2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der betroffenen
Person oder der zu Unrecht beschuldigten Person Ersatz der ihr durch
ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
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1 Die Verfahren sind möglichst rasch, spätestens aber innert vier Monaten seit Anhebung abzuschliessen.
2 Innert sechzig Tagen nach Beendigung eines Verfahrens ent-
scheidet die Universitätsleitung oder stellt bei Zuständigkeit des
Universitätsrates den Antrag der Universitätsleitung zuhanden des
Universitätsrates.
dauer
1 Über den Ausgang des Verfahrens kann auf Wunsch und in Kommunika-
Absprache mit der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschul-
digten Person im Arbeitsumfeld dieser Personen kommuniziert wer-
den.
2 Bei der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens sind
die Persönlichkeitsrechte und die übrigen schutzwürdigen Interessen
sämtlicher am Verfahren Beteiligten bestmöglich zu wahren.
tion über den
Ausgang des
Verfahrens
E. Schlussbestimmung
1 OS 62, 96.
2 LS 151.
3 LS 175.2.
4 SR 151.1.
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Inkrafttreten