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CH-ZH
Art. 7 : Evaluationsreglement der Universität Zürich
Art. 7
1 Oberstes Kriterium aller Evaluationen ist die Qualität.
2 Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen legen die
Evaluationskriterien in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle
und der evaluierten Einheit fest. Die Festlegungen orientieren sich an
den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.
3 Die Evaluationen erfolgen aufgrund von qualitativen und quan-
titativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden
einheits- und tätigkeitsspezifisch.
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Evaluationsreglement der Universität Zürich
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