Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Evaluationsreglement der Universität Zürich

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Art. 7

1 Oberstes Kriterium aller Evaluationen ist die Qualität.

2 Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen legen die

Evaluationskriterien in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle

und der evaluierten Einheit fest. Die Festlegungen orientieren sich an

den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.

3 Die Evaluationen erfolgen aufgrund von qualitativen und quan-

titativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden

einheits- und tätigkeitsspezifisch.

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Evaluationsreglement der Universität Zürich

415.115

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