Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Evaluationsreglement der Universität Zürich

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Art. 4

1 Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der

Evaluationsstelle und den Fakultätsleitungen einen Rahmenplan sowie

eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat

jährlich zur Genehmigung vorgelegt.

2 Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluations-

zyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung

erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den

Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation.

3 Die Einheiten gemäss § 6 können bei der Evaluationsstelle Eva-

luationen beantragen.

Verfahrens-

standards

C. Verfahren

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