415.115
CH-ZH
Art. 2 : Evaluationsreglement der Universität Zürich
Art. 2
Die Zwecke der Evaluation sind
1. Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung zu erar-
beiten,
2. die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre
und Dienstleistung sowie die Qualität der Arbeit in der Leitung
und der Verwaltung zu erheben und weiter zu entwickeln,
3. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit.
Zweck der
Evaluation
B. Organisation
stelle