Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.115 CH-ZH

Art. 2 : Evaluationsreglement der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Die Zwecke der Evaluation sind

1. Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung zu erar-

beiten,

2. die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre

und Dienstleistung sowie die Qualität der Arbeit in der Leitung

und der Verwaltung zu erheben und weiter zu entwickeln,

3. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit.

Zweck der

Evaluation

B. Organisation

stelle

← Art. 1 Evaluationsreglement der Universität Zürich Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →