Evaluationsreglement der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Das Evaluationsverfahren bildet zusammen mit den Berei- Evaluations-
chen Akademische Führung und Lehrevaluation ein integriertes Eva- konzept
luationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Quali-
tätsentwicklung der Universität.
2 Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Füh-
rung und Lehrevaluation zuständig und gewährleistet die Koordina-
tion mit dem Evaluationsverfahren.
3 Der Universitätsrat ist für die Evaluation der Universitätsleitung
zuständig.
Die Zwecke der Evaluation sind
1. Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung zu erar-
beiten,
2. die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre
und Dienstleistung sowie die Qualität der Arbeit in der Leitung
und der Verwaltung zu erheben und weiter zu entwickeln,
3. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit.
Zweck der
Evaluation
B. Organisation
stelle
1 Die Evaluationsstelle organisiert und begleitet die Evalua- Evaluations-
tionen. Sie kann zuhanden der zuständigen Stellen Empfehlungen ge-
mäss § 16 abgeben. Für die Belange der Medizinischen Fakultät bleibt
1 Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der
Evaluationsstelle und den Fakultätsleitungen einen Rahmenplan sowie
eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat
jährlich zur Genehmigung vorgelegt.
2 Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluations-
zyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung
erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den
Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation.
3 Die Einheiten gemäss § 6 können bei der Evaluationsstelle Eva-
luationen beantragen.
Verfahrens-
standards
C. Verfahren
1 Das Evaluationsverfahren basiert auf Verständigung zwi-
schen den Beteiligten. Die Stände werden in das Verfahren einbezo-
gen.
2 Das Verfahren richtet sich nach nationalen und internationalen
Evaluationsstandards. Es wird von der Evaluationsstelle laufend wei-
terentwickelt und regelmässig einer externen Prüfung unterzogen.
Evaluations-
gegenstände
1 Evaluationen beurteilen Einheiten und Tätigkeitsbereiche
sowie die betreffenden Strukturen, Prozesse und Ergebnisse. Sie kön-
nen unter strategischer Perspektive mehrere Einheiten und Tätigkeits-
bereiche umfassen.
2 Einheiten sind insbesondere Institute, Seminare, Kliniken, Fakul-
täten, Dekanate, Universitätsverwaltung und Universitätsleitung sowie
Studiengänge, Professuren und Forschungsschwerpunkte.
3 Tätigkeitsbereiche sind insbesondere Forschung, Lehre und Dienst-
leistung, Nachwuchsförderung sowie Leitungs- und Verwaltungstätig-
keiten.
4 Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen können im
Rahmen der Evaluationsplanung weitere Evaluationsgegenstände fest-
legen.
Evaluations-
kriterien
2 Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängige Organisations-
einheit der Universitätsleitung unterstellt. Der Leitung steht ein Stab
von Fachleuten sowie administratives Personal zur Verfügung.
3 Der Universitätsrat ernennt und entlässt die Leiterin oder den
Leiter der Evaluationsstelle.
4 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
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Evaluations-
planung
1 Oberstes Kriterium aller Evaluationen ist die Qualität.
2 Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen legen die
Evaluationskriterien in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle
und der evaluierten Einheit fest. Die Festlegungen orientieren sich an
den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.
3 Die Evaluationen erfolgen aufgrund von qualitativen und quan-
titativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden
einheits- und tätigkeitsspezifisch.
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Die Festlegungen gemäss §§ 6 und 7 werden unter Mitwir- Evaluations-
kung der Evaluationsstelle in einer Evaluationsvereinbarung festge- vereinbarung
halten.
1 Evaluationen werden in regelmässigen Abständen in je zu Evaluations-
bestimmenden Einheiten sowie auf Antrag hin durchgeführt.
2 Evaluationen umfassen in der Regel alle Tätigkeitsbereiche einer
evaluierten Einheit. Es können thematische Schwerpunkte definiert
werden.
3 Ergebnisse aus externen Evaluationen und Akkreditierungen, die
den Standards gemäss § 5 genügen und die Evaluationsgegenstände
gemäss § 6 angemessen prüfen, werden berücksichtigt.
rhythmus
und -umfang
1 Die Evaluationsstelle trifft Vorkehrungen für die Trans- Transparenz
parenz der Evaluationsvorgänge und ihrer Verarbeitung in Zusam-
menarbeit mit allen Beteiligten.
2 Sie informiert alle Beteiligten rechtzeitig über Arbeitsschritte und
Ergebnisse.
Die Universitätsleitung informiert bei Bedarf die Öffent- Information
lichkeit in geeigneter Form über die Evaluationsergebnisse.
D. Evaluation
Das Evaluationsverfahren umfasst in der Regel eine Selbst- Grundsatz
evaluation und eine Evaluation durch externe Expertinnen und Exper-
ten.
1 Die zu evaluierende Einheit erstellt ein Evaluationsdossier Selbstevaluation
nach standardisierten Kriterien. Sie stützt sich dabei weitgehend auf
bestehende Informationen, namentlich den Akademischen Bericht,
die Lehrberichte sowie weitere Daten und Informationen der Zentra-
len Dienste.
2 Die Evaluationsstelle unterstützt die Einheit bei der Erstellung
des Dossiers. Sie kann eigene Erhebungen und Analysen durchführen.
1 Die externen Expertinnen und Experten werden auf An- Evaluation
trag der zu evaluierenden Einheit von der Fakultäts- oder Universitäts-
leitung und im Einvernehmen mit der Evaluationsstelle bestimmt.
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2 Die Expertinnen und Experten verfassen einen Expertenbericht.
Sie erhalten für ihre Beurteilung das Evaluationsdossier der Einheit
sowie die Berichte zu Erhebungen und Analysen der Evaluationsstelle
zur Kenntnis.
3 Die Evaluierten können zum Expertenbericht Stellung nehmen.
1 Die Evaluationsstelle wertet die Dokumente aus und
erstellt eine Liste mit Empfehlungen.
2 Die Evaluationsstelle übermittelt die Dokumente zusammen mit
der Stellungnahme der Evaluierten und der Liste der Empfehlungen
an die zuständigen Stellen gemäss § 16.
Auswertung und
Empfehlungen
Massnahmen
Festlegung und
Umsetzung
E. Konsequenzen der Evaluation
1 Der Universitätsrat, die Universitätsleitung, die Fakultä-
ten und die evaluierten Einheiten legen im Rahmen ihrer Zuständig-
keit die Massnahmen fest.
2 Die Massnahmen orientieren sich an den Evaluationsberichten
sowie der Liste der Empfehlungen und erfolgen unter Einbezug der
Betroffenen.
1 Die Festlegung der Massnahmen und die Begleitung ihrer
Umsetzung erfolgt im Rahmen der Strategie- und Entwicklungs-
gespräche des Bereichs Akademische Führung.
2 Die Universitätsleitung informiert den Universitätsrat periodisch
über die Evaluationsergebnisse, die vereinbarten Massnahmen und
deren Umsetzung.
Datenschutz
F. Rechtsschutz
1 Die Evaluationsstelle ist berechtigt, die für die Aufgaben-
erfüllung gemäss Evaluationsvereinbarung geeigneten und erforder-
lichen Informationen aus den Datensammlungen der Universität zu
bearbeiten, Auskünfte zu verlangen und Befragungen durchzuführen.
Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Für die Bearbeitung der Daten gilt das Gesetz über die Informa-
tion und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 sowie die weiterfüh-
renden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Universität.
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3 Die Evaluationsstelle regelt in Absprache mit der oder dem Daten-
schutzdelegierten besondere datenschutzrechtliche Aspekte in einer all-
gemeinen Dokumentation zum Evaluationsverfahren und veröffent-
licht diese auf ihrer Website.
Die Anordnungen der Evaluationsstelle unterliegen dem Rekurs
Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss
1 OS 73, 299; Begründung siehe ABI 2018-06-08.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 LS 170.4.
4 LS 415.11.
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