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415.114 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung

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Art. 2

1 Die Universitätsleitung beschliesst zuhanden der Erweiter- Antrag

ten Universitätsleitung über die Ehrenpromotion aufgrund eines schrift-

lichen und begründeten Antrags eines Universitätsleitungsmitglieds.

2 Der Antrag ist der Rektorin oder dem Rektor zuzustellen. Die

Leistungen der zu ehrenden Person sind darin angemessen zu doku-

mentieren. Der Name der zu ehrenden Person wird bis zur Bekannt-

gabe vertraulich behandelt.

1.1.18-99

1

415.114 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats

Entscheidung § 3. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung entscheidet über den

Antrag der Universitätsleitung durch geheime Abstimmung.

2 Erklärt sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Mitglieder der

Erweiterten Universitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der

Antrag abgelehnt.

Kosten § 4. Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung.

2

1 OS 72, 621; Begründung siehe ABI 2017-10-13.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

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