Art. 2 : Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung
Art. 2
1 Die Universitätsleitung beschliesst zuhanden der Erweiter- Antrag
ten Universitätsleitung über die Ehrenpromotion aufgrund eines schrift-
lichen und begründeten Antrags eines Universitätsleitungsmitglieds.
2 Der Antrag ist der Rektorin oder dem Rektor zuzustellen. Die
Leistungen der zu ehrenden Person sind darin angemessen zu doku-
mentieren. Der Name der zu ehrenden Person wird bis zur Bekannt-
gabe vertraulich behandelt.
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415.114 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats
Entscheidung § 3. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung entscheidet über den
Antrag der Universitätsleitung durch geheime Abstimmung.
2 Erklärt sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Mitglieder der
Erweiterten Universitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der
Antrag abgelehnt.
Kosten § 4. Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung.
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1 OS 72, 621; Begründung siehe ABI 2017-10-13.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.