Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung
Gesetzestext (2 Artikel)
1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Uni- Anlass
versitätsleitung als Anerkennung die Würde eines Doktors bzw. einer
Doktorin ehrenhalber (Dr. h. c. UZH) verleihen an Personen, die
a. durch bedeutende Leistungen in ihrem Beruf herausragen oder
b. durch ihre aussergewöhnliche Persönlichkeit und ihr Lebenswerk
zur Lösung gesellschaftlicher Probleme beigetragen haben bzw.
beitragen oder
c. für die Universität Zürich Ausserordentliches geleistet haben und
sich unermüdlich zugunsten der Universität einsetzen oder
d. sich durch langjähriges und intensives persönliches Engagement
zugunsten der Schweiz, des Kantons oder der Stadt Zürich aus-
zeichnen.
2 Die Universitätsleitung verfolgt bei der Nomination eine fakultäts-
übergreifende und gesamtuniversitäre Betrachtungsweise von Spitzen-
leistungen in Lehre, Forschung und Gesellschaft.
3 Die Erweiterte Universitätsleitung verleiht das Ehrendoktorat in
der Regel in einem Jahr nicht mehr als einer Persönlichkeit.
1 Die Universitätsleitung beschliesst zuhanden der Erweiter- Antrag
ten Universitätsleitung über die Ehrenpromotion aufgrund eines schrift-
lichen und begründeten Antrags eines Universitätsleitungsmitglieds.
2 Der Antrag ist der Rektorin oder dem Rektor zuzustellen. Die
Leistungen der zu ehrenden Person sind darin angemessen zu doku-
mentieren. Der Name der zu ehrenden Person wird bis zur Bekannt-
gabe vertraulich behandelt.
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415.114 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats
Entscheidung § 3. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung entscheidet über den
Antrag der Universitätsleitung durch geheime Abstimmung.
2 Erklärt sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Mitglieder der
Erweiterten Universitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der
Antrag abgelehnt.
Kosten § 4. Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung.
2
1 OS 72, 621; Begründung siehe ABI 2017-10-13.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.