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Art. 9 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 9

1 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären

Aufgaben zu verwenden.

2 Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der

Spenden und Sponsoringbeiträge.

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