415.113
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 9
1 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären
Aufgaben zu verwenden.
2 Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der
Spenden und Sponsoringbeiträge.