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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 6
1 Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der
Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für univer-
sitäre Zwecke zu initiieren.
2 Bei Spenden ab Fr. 500000 informieren sie frühzeitig die UZH
Foundation über ihre Aktivitäten.