Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 6

1 Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der

Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für univer-

sitäre Zwecke zu initiieren.

2 Bei Spenden ab Fr. 500000 informieren sie frühzeitig die UZH

Foundation über ihre Aktivitäten.

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