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415.113 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 5

In dieser Verordnung bedeuten

a. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Ent-

gegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen

und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um

Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.

Geltungsbereich

UZH Founda-

tion und weitere

universitätsnahe

Organisationen

Begriffe

1.4.19-104

1

415.113

Fundraising UZH

b. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben,

für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegen-

leistung gemäss § 18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei

sein.

c. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären

Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflich-

tige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt.

d. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende

finanziert wird.

Fundraising-

aktivitäten

Freiheit von

Forschung und

Lehre

Ansehen und

Glaubwürdig-

keit

Zweckbindung

Prüfung der

Herkunft von

Spenden und

Sponsoring-

beiträgen

Ablehnung

von Spenden

und Sponsoring-

beiträgen

II. Grundsätze

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