Art. 5 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 5
In dieser Verordnung bedeuten
a. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Ent-
gegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen
und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.
Geltungsbereich
UZH Founda-
tion und weitere
universitätsnahe
Organisationen
Begriffe
1.4.19-104
1
415.113
Fundraising UZH
b. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben,
für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegen-
leistung gemäss § 18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei
sein.
c. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären
Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflich-
tige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt.
d. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende
finanziert wird.
Fundraising-
aktivitäten
Freiheit von
Forschung und
Lehre
Ansehen und
Glaubwürdig-
keit
Zweckbindung
Prüfung der
Herkunft von
Spenden und
Sponsoring-
beiträgen
Ablehnung
von Spenden
und Sponsoring-
beiträgen
II. Grundsätze