415.113
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 4
Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei-
teren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder
unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben,
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese
darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.