Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.113 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei-

teren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder

unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben,

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese

darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.

← Art. 3 Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →