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Art. 3 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 3

1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge Sachlicher

zugunsten der Universität.

2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu-

gunsten der Universität.

3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen

a. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rah-

menprogramme sowie vergleichbarer Institutionen und Programme,

b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.

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