415.113
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 3
1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge Sachlicher
zugunsten der Universität.
2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu-
gunsten der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen
a. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rah-
menprogramme sowie vergleichbarer Institutionen und Programme,
b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.