415.113
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 2
Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten, Persönlicher
Organe und Angestellten der Universität.
Geltungsbereich