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Art. 19 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 19

1 Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Ver- Transparenz

träge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht.

Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vor-

behalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kan-

tons Zürich (IDG)3.

2 Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und

Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben

die gesetzlichen Offenlegungspflichten.

VIII. Schlussbestimmungen

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