415.113
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 19
1 Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Ver- Transparenz
träge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht.
Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vor-
behalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kan-
tons Zürich (IDG)3.
2 Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und
Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben
die gesetzlichen Offenlegungspflichten.
VIII. Schlussbestimmungen