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Art. 18 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 18

1 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Univer-

sität zusätzlich zu den unter § 17 genannten Anerkennungsleistungen

als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem

folgende Werbeleistungen vorsehen

a. Zurverfügungstellung von Werbeflächen und Standplätzen für die

Sponsorin oder den Sponsor,

b. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial ab-

zugeben,

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Fundraising UZH

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c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in

der Werbung zu nennen.

2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

VII. Transparenz

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