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CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 18
1 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Univer-
sität zusätzlich zu den unter § 17 genannten Anerkennungsleistungen
als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem
folgende Werbeleistungen vorsehen
a. Zurverfügungstellung von Werbeflächen und Standplätzen für die
Sponsorin oder den Sponsor,
b. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial ab-
zugeben,
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c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in
der Werbung zu nennen.
2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
VII. Transparenz