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Art. 17 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 17

1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann

die Universität als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen

a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Spenderin oder

des Spenders bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikatio-

nen und auf der Website,

b. Ehrentafel,

c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der

Spenderin oder dem Spender bzw. der Sponsorin oder dem Spon-

sor,

d. Einladung zu besonderen Anlässen.

2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

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