Art. 16 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 16
1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden
a. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender
Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,
b. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur
für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,
c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Pro-
fessur für Lehrumschreibung.
2 Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.
3 Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin
oder dem Spender benannt.
4 In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist
die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.
5 Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Insti-
tuten und anderen Einrichtungen der Universität.
Anerkennung
Gegenleistung
VI. Anerkennung und Gegenleistung