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Art. 16 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 16

1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden

a. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender

Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,

b. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur

für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,

c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Pro-

fessur für Lehrumschreibung.

2 Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.

3 Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin

oder dem Spender benannt.

4 In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist

die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.

5 Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Insti-

tuten und anderen Einrichtungen der Universität.

Anerkennung

Gegenleistung

VI. Anerkennung und Gegenleistung

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