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415.113 CH-ZH

Art. 15 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 15

1 Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch Entgegen-

die UZH Foundation, wenn

a. die Spende insgesamt Fr. 500000 oder mehr beträgt,

nahme von

Spenden durch

b. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Founda- die UZH Foun-

tion vorsieht,

dation

c. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Founda-

tion bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,

d. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird

oder

e. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH

Foundation vorliegt.

2 Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen

die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine an-

dere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.

3 Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zuguns-

ten der Universität entgegen.

1.4.19-104 3

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V. Gestiftete Professuren

Fundraising UZH

Benennung von

gestifteten

Professuren

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