Art. 15 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 15
1 Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch Entgegen-
die UZH Foundation, wenn
a. die Spende insgesamt Fr. 500000 oder mehr beträgt,
nahme von
Spenden durch
b. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Founda- die UZH Foun-
tion vorsieht,
dation
c. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Founda-
tion bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,
d. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird
oder
e. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH
Foundation vorliegt.
2 Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen
die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine an-
dere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.
3 Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zuguns-
ten der Universität entgegen.
1.4.19-104 3
415.113
V. Gestiftete Professuren
Fundraising UZH
Benennung von
gestifteten
Professuren