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Art. 14 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 14

Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen Grundsatz

erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität.

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