415.113
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 14
Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen Grundsatz
erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität.