415.113
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 13
1 Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen Schriftlichkeit
von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt
werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu
Fr. 1000.
2 Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der
Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungs-
erlassen.
IV. Zuständigkeit