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Art. 13 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 13

1 Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen Schriftlichkeit

von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt

werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu

Fr. 1000.

2 Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der

Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungs-

erlassen.

IV. Zuständigkeit

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