415.113
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 12
Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die Entgegen-
Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überwei- nahme von
sende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanz- Geldleistungen
marktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Be-
hörde unterstehen.
III. Formvorschriften