Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.113 CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 12

Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die Entgegen-

Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überwei- nahme von

sende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanz- Geldleistungen

marktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Be-

hörde unterstehen.

III. Formvorschriften

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