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CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Art. 10
1 Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die recht-
mässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustel-
len.
2 Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spen-
der ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank
unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden
bis zu Fr. 1000.