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Art. 10 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 10

1 Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die recht-

mässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustel-

len.

2 Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spen-

der ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank

unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden

bis zu Fr. 1000.

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