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Art. 1 : Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

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Art. 1

1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung Zweck und

und Lehre an der Universität durch Fundraising.

2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Ein-

werbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen

durch die Universität.

Gegenstand

Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich Art. 2 →

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