Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung Zweck und
und Lehre an der Universität durch Fundraising.
2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Ein-
werbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen
durch die Universität.
Gegenstand
Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten, Persönlicher
Organe und Angestellten der Universität.
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge Sachlicher
zugunsten der Universität.
2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu-
gunsten der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen
a. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rah-
menprogramme sowie vergleichbarer Institutionen und Programme,
b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.
Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei-
teren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder
unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben,
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese
darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.
In dieser Verordnung bedeuten
a. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Ent-
gegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen
und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.
Geltungsbereich
UZH Founda-
tion und weitere
universitätsnahe
Organisationen
Begriffe
1.4.19-104
1
415.113
Fundraising UZH
b. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben,
für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegen-
leistung gemäss § 18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei
sein.
c. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären
Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflich-
tige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt.
d. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende
finanziert wird.
Fundraising-
aktivitäten
Freiheit von
Forschung und
Lehre
Ansehen und
Glaubwürdig-
keit
Zweckbindung
Prüfung der
Herkunft von
Spenden und
Sponsoring-
beiträgen
Ablehnung
von Spenden
und Sponsoring-
beiträgen
II. Grundsätze
1 Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der
Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für univer-
sitäre Zwecke zu initiieren.
2 Bei Spenden ab Fr. 500000 informieren sie frühzeitig die UZH
Foundation über ihre Aktivitäten.
Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von For-
schung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dür-
fen durch das Fundraising nicht gefährdet werden.
1 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären
Aufgaben zu verwenden.
2 Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der
Spenden und Sponsoringbeiträge.
1 Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die recht-
mässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustel-
len.
2 Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spen-
der ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank
unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden
bis zu Fr. 1000.
Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und
Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
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Fundraising UZH 415.113
Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die Entgegen-
Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überwei- nahme von
sende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanz- Geldleistungen
marktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Be-
hörde unterstehen.
III. Formvorschriften
1 Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen Schriftlichkeit
von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt
werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu
Fr. 1000.
2 Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der
Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungs-
erlassen.
IV. Zuständigkeit
Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen Grundsatz
erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität.
1 Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch Entgegen-
die UZH Foundation, wenn
a. die Spende insgesamt Fr. 500000 oder mehr beträgt,
nahme von
Spenden durch
b. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Founda- die UZH Foun-
tion vorsieht,
dation
c. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Founda-
tion bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,
d. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird
oder
e. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH
Foundation vorliegt.
2 Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen
die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine an-
dere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.
3 Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zuguns-
ten der Universität entgegen.
1.4.19-104 3
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V. Gestiftete Professuren
Fundraising UZH
Benennung von
gestifteten
Professuren
1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden
a. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender
Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,
b. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur
für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,
c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Pro-
fessur für Lehrumschreibung.
2 Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.
3 Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin
oder dem Spender benannt.
4 In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist
die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.
5 Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Insti-
tuten und anderen Einrichtungen der Universität.
Anerkennung
Gegenleistung
VI. Anerkennung und Gegenleistung
1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann
die Universität als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen
a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Spenderin oder
des Spenders bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikatio-
nen und auf der Website,
b. Ehrentafel,
c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der
Spenderin oder dem Spender bzw. der Sponsorin oder dem Spon-
sor,
d. Einladung zu besonderen Anlässen.
2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
1 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Univer-
sität zusätzlich zu den unter § 17 genannten Anerkennungsleistungen
als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem
folgende Werbeleistungen vorsehen
a. Zurverfügungstellung von Werbeflächen und Standplätzen für die
Sponsorin oder den Sponsor,
b. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial ab-
zugeben,
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c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in
der Werbung zu nennen.
2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
VII. Transparenz
1 Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Ver- Transparenz
träge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht.
Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vor-
behalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kan-
tons Zürich (IDG)3.
2 Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und
Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben
die gesetzlichen Offenlegungspflichten.
VIII. Schlussbestimmungen
zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich vom 2. März herigen Rechts
2015 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
1 OS 74, 42; Begründung siehe ABI 2018-11-30.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
3 LS 170.4.
4 LS 415.112.
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