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Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung Zweck und

und Lehre an der Universität durch Fundraising.

2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Ein-

werbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen

durch die Universität.

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten, Persönlicher

Organe und Angestellten der Universität.

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge Sachlicher

zugunsten der Universität.

2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu-

gunsten der Universität.

3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen

a. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rah-

menprogramme sowie vergleichbarer Institutionen und Programme,

b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.

Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei-

teren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder

unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben,

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese

darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.

In dieser Verordnung bedeuten

a. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Ent-

gegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen

und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um

Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.

Geltungsbereich

UZH Founda-

tion und weitere

universitätsnahe

Organisationen

Begriffe

1.4.19-104

1

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Fundraising UZH

b. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben,

für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegen-

leistung gemäss § 18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei

sein.

c. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären

Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflich-

tige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt.

d. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende

finanziert wird.

Fundraising-

aktivitäten

Freiheit von

Forschung und

Lehre

Ansehen und

Glaubwürdig-

keit

Zweckbindung

Prüfung der

Herkunft von

Spenden und

Sponsoring-

beiträgen

Ablehnung

von Spenden

und Sponsoring-

beiträgen

II. Grundsätze

1 Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der

Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für univer-

sitäre Zwecke zu initiieren.

2 Bei Spenden ab Fr. 500000 informieren sie frühzeitig die UZH

Foundation über ihre Aktivitäten.

Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von For-

schung und Lehre nicht beeinträchtigen.

Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dür-

fen durch das Fundraising nicht gefährdet werden.

1 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären

Aufgaben zu verwenden.

2 Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der

Spenden und Sponsoringbeiträge.

1 Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die recht-

mässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustel-

len.

2 Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spen-

der ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank

unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden

bis zu Fr. 1000.

Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und

Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2

Fundraising UZH 415.113

Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die Entgegen-

Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überwei- nahme von

sende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanz- Geldleistungen

marktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Be-

hörde unterstehen.

III. Formvorschriften

1 Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen Schriftlichkeit

von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt

werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu

Fr. 1000.

2 Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der

Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungs-

erlassen.

IV. Zuständigkeit

Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen Grundsatz

erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität.

1 Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch Entgegen-

die UZH Foundation, wenn

a. die Spende insgesamt Fr. 500000 oder mehr beträgt,

nahme von

Spenden durch

b. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Founda- die UZH Foun-

tion vorsieht,

dation

c. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Founda-

tion bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,

d. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird

oder

e. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH

Foundation vorliegt.

2 Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen

die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine an-

dere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.

3 Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zuguns-

ten der Universität entgegen.

1.4.19-104 3

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V. Gestiftete Professuren

Fundraising UZH

Benennung von

gestifteten

Professuren

1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden

a. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender

Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,

b. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur

für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,

c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Pro-

fessur für Lehrumschreibung.

2 Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.

3 Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin

oder dem Spender benannt.

4 In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist

die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.

5 Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Insti-

tuten und anderen Einrichtungen der Universität.

Anerkennung

Gegenleistung

VI. Anerkennung und Gegenleistung

1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann

die Universität als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen

a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Spenderin oder

des Spenders bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikatio-

nen und auf der Website,

b. Ehrentafel,

c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der

Spenderin oder dem Spender bzw. der Sponsorin oder dem Spon-

sor,

d. Einladung zu besonderen Anlässen.

2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

1 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Univer-

sität zusätzlich zu den unter § 17 genannten Anerkennungsleistungen

als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem

folgende Werbeleistungen vorsehen

a. Zurverfügungstellung von Werbeflächen und Standplätzen für die

Sponsorin oder den Sponsor,

b. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial ab-

zugeben,

4

Fundraising UZH

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c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in

der Werbung zu nennen.

2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

VII. Transparenz

1 Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Ver- Transparenz

träge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht.

Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vor-

behalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kan-

tons Zürich (IDG)3.

2 Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und

Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben

die gesetzlichen Offenlegungspflichten.

VIII. Schlussbestimmungen

zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich vom 2. März herigen Rechts

2015 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

1 OS 74, 42; Begründung siehe ABI 2018-11-30.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.

3 LS 170.4.

4 LS 415.112.

1.4.19-104

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